Tz. 42a

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Es gibt Kö, die stabzugpfl Eink mit Abgeltungswirkung vereinnahmen und gleichzeitig unter dem früheren System zur Gliederung des vEK verpflichtet waren (s Tz 4, 44) und deswegen nunmehr auch den Nachfolgeregelungen der §§ 37, 38 KStG unterliegen. Bei Weiterausschüttung dieser Einkünfte stellt sich die Frage, ob die Abgeltungswirkung auch der mit der (späteren) Ausschüttung ehedem einhergehenden Herstellung der Ausschüttungsbelastung bzw nunmehr den Rechtsfolgen der §§ 37, 38 KStG entgegensteht. Diese Frage war und ist ges geregelt und wird im Folgenden in der chronologischen Reihenfolge der Vorschriften behandelt.

3.4.1 Keine Auswirkung der Abgeltungswirkung auf § 27 Abs 1 KStG 1999 (§ 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999)

 

Tz. 43

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Nach § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999 war die KSt nicht abgegolten, soweit nach § 27 KStG 1999 die Ausschüttungsbelastung herzustellen war. Dies stellte sicher, dass bei Weiterschüttung der abzugstpfl Eink trotz § 50 Abs 1 KStG 1999 (jetzt § 32 Abs 1 KStG) bei der ausschüttenden Kö eine KSt-Erhöhung stattfinden durfte. Die nicht praxisrelevante Frage, ob auch eine KSt-Minderung in diesen Fällen denkbar wäre, bleibt hier dahingestellt.

 

Tz. 44

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Anwendungsfälle des § 50 Abs 2 Nr 2 1999 waren Ausschüttungen von stbefreiten Kö iSd § 5 Abs 1 KStG, für deren Ausschüttung EK 02 oder EK 03 als verwendet galt (Umkehrschluss aus § 40 S 1 Nr 1 und 2 KStG 1999 vorbehaltlich der dortigen Nr 3, s Tz 45 ). Bis zur Änderung des § 40 S 1 Nr 1 KStG 1999 durch das StandOG galt dies auch für Ausschüttungen aus dem EK 01. In Betracht kamen zB die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft bis 1990, sog Vermietungsgenossenschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 10 KStG idF des StRefG 1990 sowie l+f-Genossenschaften iSd § 5 Abs 1 Nr 14. Soweit die Ausschüttungsbelastung (KSt-Erhöhung) herzustellen war, war auch die grds St-Befreiung des § 5 Abs 1 KStG eingeschränkt (s § 5 Abs 2 Nr 2 KStG 1999),

 

Tz. 45

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die KSt war jedoch nach § 40 S 1 Nr 3 KStG 1999 nicht zu erhöhen, wenn eine gliederungspflichtige, aber von der KSt befreite Kö GA an einen unbeschr stpfl, aber ebenfalls stbefreiten AE oder an eine jur Pers d öff Rechts vornahm. § 40 S 1 Nr 3 KStG 1999 schränkte somit den in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG enthaltenen Grundsatz ein (s § 40 KStG 1999 Tz 26 ff).

3.4.2 Fortführung in § 32 Abs 2 Nr 2 (ab 2009: Nr 4) KStG idF des UntStFG

 

Tz. 46

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die zuvor beschriebene Regelung des § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999 war zunächst – wegen des Wegfalls des Anrechnungsverfahrens an sich konsequenterweise – in § 32 Abs 2 KStG idF des StSenkG gestrichen worden. Dabei wurde übersehen, dass es zum Einen wegen der Anwendungsregeln des § 34 KStG nF auch nach dem 31.12.2000 noch Ausschüttungen unter dem Regime des alten Rechts gab (Fälle des § 34 Abs 9 [später Abs 12] KStG 2001) und zum Anderen, dass auch nach dem Übergang zum neuen System nach wie vor der Sache nach eine KSt-Minderung (wenn auch unter anderer Bezeichnung; Fälle des § 37 Abs 2 KStG) und KSt-Erhöhung (Fälle des § 38 Abs 2 KStG) während einer Übergangsphase weiterhin durchzuführen sind (zur Parallelproblematik der Streichung des § 51 KStG 1999 s § 51 KStG 1999 Tz 30 ff). Demnach besteht nach wie vor ein Bedürfnis für eine Regelung entspr der des § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999, welche ausspricht, dass KSt-Minderung und -Erhöhung bei einer (ehemals) gliederungspflichtigen Kö auch dann möglich und daher durchzuführen sind, wenn diese Kö mit ihren Einkünften (ggf tw) nur im Wege der Abzugs-St besteuert wurde (auch s Tz 4, 44 insbes zu den in Betracht kommenden Kö).

 

Tz. 46a

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Entspr galt bis 2006 ( s § 37 KStG Tz 64 ), wenn eine Kö eine Ausschüttung einer anderen Kö erhielt und diese Ausschüttung bei der erstgenannten (empfangenden) Kö gem §§ 8b Abs 1 KStG, 43 Abs 1 Nr 1 EStG nur der KapSt mit Abgeltungswirkung (s § 32 Abs 1 KStG) unterlag und diese Ausschüttung gleichzeitig bei der ausschüttenden Kö eine Minderung eines vorhandenen KSt-Guthabens (s § 37 Abs 2 KStG) auslöste. Bei der empfangenden Kö führte Letzteres zwingend zur sog Nachversteuerung gem § 37 Abs 3 KStG (dazu näher s § 37 KStG Tz 27 ), also zu einer Erhöhung der KSt (sowie gleichzeitig des KSt-Guthabens). Dann konnte die Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 KStG dieser Nachversteuerung entgegen stehen, so dass auch hier ein Regelungsbedürfnis bestand.

 

Tz. 46b

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Wegen alledem bestimmte § 32 Abs 2 Nr 2 KStG idF des UntStFG v 20.12.2001, dass die KSt nicht abgegolten ist, "soweit § 34 Abs 9, § 37 oder § 38 Abs 2 anzuwenden ist." Leider erhellen weder dieser Wortlaut noch die völlig nichtssagende Gesetzesbegründung (s BT-Drs 14/6882, 38) die oben geschilderten Regelungszusammenhänge. Wie dargestellt ( s Tz 46 ) lassen sich diese nur aus der Vorgängerregelung und daraus ableiten, dass alle in der Vorschrift genannten Vorschriften (ua) Regelungen zur Fortgeltung bzw Fortführung der KSt-Minderung bzw -Erhöhung enthalten. Den bei den betroffenen stbefreiten Kö ( s Tz 4, 44) bei Weiter-Ausschüttung zu ziehenden Konsequenzen (Ausschüttun...

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