Tz. 507

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Tantiemevereinbarungen können grds geändert werden. Die Änderung führt dann nicht zu einer vGA, wenn (auch) die geänderte Tantieme klar und eindeutig vereinbart und der Höhe nach noch angemessen ist.

Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Vertragsänderung zu Lasten der Kap-Ges regelmäßig eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis anzunehmen ist, wenn die Kap-Ges ohne Gegenleistung oder für eine unangemessen niedrige Gegenleistung eine ihr günstige unentziehbare Rechtsposition zu Gunsten ihres Gesellschafters aufgibt, indem sie einer für sie ungünstigen Rechtsänderung zustimmt; s Urt des BFH v 29.03.2000 (BFH/NV 2000, 1247). Die Änderung eines Vertrags zwischen einer Kap-Ges und ihren Gesellschaftern mit Wirkung vor Ablauf der urspr vorgesehenen Vertragsdauer ist st nur dann unschädlich, sofern dies als Reaktion auf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbare gewichtige neue Umstände erfolgt und entweder ein zivilrechtlicher Rechtsanspruch auf eine Vertragsanpassung besteht oder auch fremde Dritte sich zu einer Neuregelung bereit gefunden hätten. Im Urt-Fall nahm der BFH eine vGA an, weil eine Tantiemevereinbarung auf drei Jahre abgeschlossen war und bereits nach einem Jahr zugunsten der Ges-GF geändert worden war (Erhöhung der Tantieme).

 

Tz. 507a

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Zur Berechnung der Tantieme ist grds auf die tats Bilanzierung, also auf den tats ausgewiesenen Jahresüberschuss (idR vor Tantieme und Ertragst) abzustellen; s Beschl des BFH v 04.05.2011 (BFH/NV 2011, 1920) zum uE vergleichbaren Problem, ob in der Vergangenheit ein Jahresfehlbetrag entstanden ist, der bei der Tantiemebemessungsgrundlage mindernd berücksichtigt werden muss, dazu s Tz 460. Der BFH begründet seine Auff damit, dass eine Tantiemevereinbarung nur dann handhabbar umgesetzt werden kann, wenn sie sich auf diejenigen Beträge bezieht, die sich aus den tats aufgestellten Bilanzen ergeben. Stellt sich also nachträglich heraus, dass eine zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage in unzutreffender Höhe berechnet wurde (zB wg unzutreffender Warenbewertung oder Bildung einer Rückstellung in falscher Höhe), hat dies auf die bereits berechnete Tantieme idR keinen Einfluss. Ebenso hat der BFH entschieden, dass eine nachträglich festgestellte vGA (aus einem Sachverhalt außerhalb der Tantieme) keine Auswirkung auf die Tantiemebemessungsgrundlage haben darf; s Urt v 26.02.1992 (BStBl II 1992, 691); dazu s Tz 452.

Fraglich ist, ob sich eine Tantieme erhöhen darf, wenn eine Bp für ein abgelaufenes Jahr, für das eine Tantieme bereits berechnet und ausbezahlt wurde, eine Gewinnerhöhung feststellt. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, auf welche Bemessungsgrundlage sich die Tantiemevereinbarung bezieht. Ist – wie idR üblich – auf eine hr-lich Bemessungsgrundlage abgestellt (zB den Jahrsüberschuss vor ertragsabhängigen St und vor Abzug der Tantieme), ergibt sich durch eine nachträgliche Einkommenserhöhung durch eine Bp keine Änderung der Bemessungsgrundlage, es sei denn, nach der Bp wird auch die H-Bil nachträglich geändert; s Urt des Nds FG v 09.11.1999 (DStRE 2000, 805). Bezieht sich die Tantiemeberechnung demgegenüber auf eine st-liche Bemessungsgrundlage (zB auf das kstliche Einkommen), hat eine nachträgliche Änderung einer solchen Betragsgröße auch Auswirkung auf den Tantiemeanspruch; ebenso s Urt des FG Köln v 15.02.2000 (GmbHR 2000, 581). Dabei kann sich aber natürlich auch ein niedrigerer Tantiemeanspruch ergeben.

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