Tz. 148

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Zu Zweck und Hintergrund der Begrenzung der Anrechnung auf einen Höchstbetrag (keine Erstattung ausl St) näher schon s Tz 6, 138. Die Höchstbetragsberechnung definiert (s § 26 Abs 2 S 1 KStG: "ist in der Weise zu ermitteln") die St, die iSd § 34c Abs 1 S 1 EStG "auf die Eink aus diesem Staat entfällt" (dies ist indes nicht die einzige Begrenzung nach oben, s Tz 191 f). Zu DBA-Fällen ergänzend s Tz 253, 254.

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