Tz. 18c

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Probleme können sich insbes bei in 2001für 2000 (bei abw Wj; in 2001/2002für 2000/2001) beschlossenen GA ergeben, wenn diesen GA ein ordnungsgemäßer Jahresabschluss nicht zugrunde liegt, weil eine dazu erforderliche Abschlussprüfung nicht durchgeführt worden ist (s Förster/Ott, Stbg 2001, 349, 350; weiter s § 34 KStG nF Tz 109 und s § 37 KStG nF Tz 24). Auf diese sind uE mit den vorgenannten Folgen bereits die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens anzuwenden.

Ein weiterer Problemfall ist der, dass eine Kap-Ges, um ein Mehr-EK 45 aus von ihr erwarteten Einkommenserhöhungen infolge einer stlichen Bp für VZ vor 2001 der Zwangsumgliederung nach § 36 Abs 3 KStG nF zu entziehen, für Wj vor 2001 eine bewusste Überausschüttung über die in der H-Bil ausgewiesenen Rücklagen hinaus vornimmt. Nach Auff von Milatz/Quasowsky, (DB 1987, 1810) ist eine solche Ausschüttung, die das Grund-Kap angreift, insges eine nicht ordnungsgemäße GA, die, wenn sie in 2001 erfolgt, bereits unter neues Recht fällt. Das FG Nds (s Urt des FG Nds v 18.01.2000, EFG 2000, 816, Rev eingelegt) und das FG Köln (s Urt des FG Köln v 19.06.2001, EFG 2001, 1462, rkr) bejahen eine andere Ausschüttung nur insoweit, als die GA das Grund-Kap angreift. AA der BFH (s Urt des BFH v 07.11.2001, GmbHR 2002, 337). Danach entspricht ein Gewinnverteilungsbeschl immer dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er zivilrechtlich wirksam ist. Danach führt auch ein Verstoß gegen das Kap-Erhaltungsgebot des § 30 Abs 1 GmbHG nicht zu seiner Unwirksamkeit, sondern hindert nur die Vollziehung des Beschl. Die Fin-Verw wendet dieses Urt an. Wegen Nachw, auch wegen unserer Kritik s § 37 KStG nF Tz 24).

Trotzdem kann mit einer solchen gezielten Überausschüttung die Zwangsumgliederung des infolge der stlichen Bp neu entstehenden EK 45 nicht verhindert werden, weil § 54 Abs 10a S 2 KStG 1999 die bisherige Verwendung festschreibt (dazu s § 54 KStG 1999 Tz 81e). Weiter s Tz 30.

 

Tz. 18d

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nachdem der GrS s Urt des BFH v 07.08.2000 (BStBl II 2000, 632) und v 31.10.2000 (HFR 2001, 582; DB 2001, 412) die stlichen Möglichkeiten der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen im Verhältnis zwischen MG und TG ganz deutlich eingeschränkt hat, ist es für die betroffenen Unternehmen schwieriger geworden, im Konzernverbund EK 45 so zeitnah von einer Unter- zur Obergesellschaft "zu transportieren", dass es vor einer Zwangsumgliederung nach § 36 Abs 3 KStG nF (s Tz 24ff) verschont bleibt. Nach dem Schr des BMF v 01.11.2000 (BStBl I 2000, 1510) beanstandet es die Fin-Verw nicht, wenn beim Jahresabschluss 2000 (2000/2001) noch nach den bisherigen Grundsätzen verfahren wird. Auch mit einer vGA lässt sich uU eine phasengleiche Realisierung von Gewinnansprüchen bei der MG realisieren.

 

Tz. 18e

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Einer Zwangsumgliederung nach § 36 Abs 3 KStG nF nicht entziehbar sind allerdings Mehrbeträge beim EK 45, die sich als Ergebnis einer stlichen Bp ergeben (s Tz 30). Hier gelten nicht die Grundsätze der phasengleichen Aktivierung (s Tz 30a).

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