Tz. 13

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF sind die Teilbeträge zu verringern

a) um die GA, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl für ein abgelaufenes Wj beruhen (oGA), und die in dem ersten Wj der ausschüttenden Kö erfolgen, für das neues Recht gilt (bei kj-gleichem Wj: oGA in 2001für 2000), sowie
b) um andere Ausschüttungen (vGA und Vorabausschüttungen vor Ablauf des Wj), die in dem letzten Wj der ausschüttenden Kö erfolgen, für das noch altes Recht gilt (bei kj-gleichem Wj: andere Ausschüttungen in 2000).

§ 36 Abs 2 S 1 KStG nF betrifft die von der Kö vorgenommenen Ausschüttungen (zur Abgrenzung: § 36 Abs 2 S 3 KStG nF betrifft von der Kö vereinnahmte Ausschüttungen). Die in § 36 Abs 2 S 1 KStG nF bezeichneten Ausschüttungen sind nur solche, für die noch altes Recht gilt (s Tz 16 ff).

Nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF sind die Teilbeträge um die EK-Verringerungen infolge der oa GA zu kürzen, für die noch die KSt-Ausschüttungsbelastung nach den Regeln des KStG 1999 herzustellen ist. Diese Ausschüttungen waren nach früherem Recht in den sog Nachrichtlichen Teil der Gliederungsvordrucke einzutragen.

Indem das KStG nF diese Ausschüttungen noch nach den Regeln des KStG 1999 abwickelt, wollte es das "panikartige Leerschütten"insbes des Teilbetrags EK 45 noch im Jahr 2000 verhindern. Wie jedoch der völlige Einbruch des KSt-Aufkommens im Jahr 2001 beweist, ist diese Planung der B-Reg nicht aufgegangen. Die meisten Kö haben vor dem Systemwechsel ihr EK 45 leergeschüttet, um der Umgliederung nach § 36 Abs 3 KStG nF (s Tz 24 ff) zu entgehen. Die Kö hatten bei kj-gleichem Wj letztmals im Jahr 2001 die Möglichkeit, das EK 45 nach den Regeln des KStG 1999 für oGA zu verwenden.

 

Tz. 14

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach dem S 2 des § 36 Abs 2 KStG nF sind dabei "die Regelungen des IV. Teils des KStG 1999", das sind die §§ 27ff KStG 1999, anzuwenden. Danach beantworten sich die Fragen, welcher Teilbetrag des VEK in welcher Höhe als verwendet gilt, auf welches VEK (zu welchem Stichtag) sich die Verwendungsfiktion bezieht, und die Frage nach der Gleichbehandlung der sonstigen Leistungen mit den anderen Ausschüttungen nach den §§ 27-43 KStG 1999. Als verwendet gelten gem § 28 Abs 2 S 1 KStG 1999 die sich im ersten Rechenschritt ergebenden, nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 gesondert festgestellten Teilbeträge des VEK.

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