Tz. 163

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bei nur zeitweisem Überschreiten der safe-haven-Grenzen sind nur die auf diesen Zeitraum entfallenden Vergütungen auf das überschießende FK in vGA umzuqualifizieren. Dabei ist gem Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 72, von einem Zinszahlungszeitraum von 360 Tagen auszugehen.

 

Beispiel:

Die der inl GmbH von ihrem ausl Alleingesellschafter gewährten Darlehen übersteigen das zulässige FK um 500 000 EUR, aber nur für 20 Tage im Jahr. Der vereinbarte und angemessene Zins beträgt 8%.

Nach § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG in eine vGA umzuqualifizieren sind 22 222 EUR (8% von 500 000 EUR = 40 000 EUR, davon 20/360).

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