Tz. 155

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Während § 8a Abs 1 S 1 HS 1 KStG die Grundregel für die stliche Umqualifizierung bestimmter FK-Vergütungen in eine vGA enthält, konkretisiert der HS 2 des S 1 die betroffenen FK-Vergütungen und schränkt den Grundtatbestand ein. Es wird danach unterschieden, ob die Bemessung der Vergütung vereinbart ist

"nicht in einem Bruchteil des Kap" (§ 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG; sog ergebnisabhängige Vergütung) oder
"in einem Bruchteil des Kap" (§ 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG; sog ergebnisunabhängige Vergütung).

Mit "Kap"ist jeweils das FK gemeint.

Je nach der Art der Vergütung regeln die Nr 1 des § 8a Abs 1 S 1 KStG idF des StandOG und die Nr 2 des Abs 1 S 1 aF/nF typisierende EK-/FK-Relationen (Nichtbeanstandungsgrenzen), für die sich in der Fachliteratur die Bezeichnung "safe haven"durchgesetzt hat ("sicherer Hafen").

Für ergebnisabhängige Vergütungen kommt es nach § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG idF des StandOG erst dann zur Umqualifizierung in eine vGA, wenn das FK die Hälfte des anteiligen EK des AE übersteigt, dh der safe haven beträgt 1 : 0,5.
§ 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG idF des StSenkG und idF des sog Korb II-Gesetzes enthalten für ergebnisabhängige FK-Vergütungen keinen safe haven, so dass ergebnisabhängige Vergütungen bei § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG idF des StSenkG stets in eine vGA und bei § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes bei Überschreiten der Freigrenze iHv 250 000 EUR stets in eine vGA umqualifiziert werden.
Prinz (FR 2000, 1061, 1062 und 1064) sieht in dem Wegfall des safe haven durch das StSenkG gegenüber vergleichbaren Inl-Fällen, in denen der BA-Abzug erhalten bleibt eine Diskriminierungsgefahr und eine Einschränkung des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit. GlA s Freiling/Schmucker (IStR 2001, 97, 99).
Auch sieht Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn R 5) in der Streichung des safe haven durch das StSenkG eine Erschwerung für Sanierungs- und Krisenfälle, da hier oft mit hybriden Finanzierungsformen gearbeitet wird. Ähnliche Wirkungen sieht Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn R 5) für Start Up-Unternehmen und für typischerweise unterkapitalisierte Branchen. Zukünftig werden hybride Vergütungen in der Praxis wohl vermieden werden. Prinz (H/H/R, § 8a KStG Rn R 15) weist auf den Anpassungsbedarf bei bestehenden Finanzierungen hin.
Für ergebnisunabhängige Vergütungen beträgt die stlich zulässige EK-/FK-Relation nach § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG idF des StandOG 1 : 3, bei Holdinggesellschaften iSd Abs 4 S 1 sogar 1 : 9. Nach § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG idF des StSenkG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes beträgt der safe haven 1 : 1,5. Kritisch zur Kürzung der safe haven durch das StSenkG, s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn R 4). Holdinggesellschaften iSd Abs 4 S 1 haben nach § 8a Abs 4 KStG idF des StSenkG einen erhöhten safe haven von 1 : 3. Nach In-Kraft-Treten des § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes haben Holdinggesellschaften keinen erhöhten safe haven mehr.

Die Begründung für die unterschiedliche Behandlung der in den Nrn 1 und 2 des Abs 1 S 1 genannten Vergütungen liegt in den unterschiedlichen Möglichkeiten der Gewinnabsaugung bei den beiden Vergütungsarten.

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