Tz. 64
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Hat die Übernehmerin Anteile an der übertragenden Kö erst nach dem stlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet sie einen früheren AE ab, ist ihr Gewinn gem § 12 Abs 2 S 3 UmwStG iVm § 5 Abs 1 UmwStG so zu ermitteln, als hätte sie die Anteile bereits am stlichen Übertragungsstichtag angeschafft. Dh Abfindungen an ausscheidende AE erhöhen den Beteiligungs-Bw und verringern daher den Übernahmegewinn (dazu auch s § 5 UmwStG Tz 9ff).
UE führt eine von der übernehmenden Kö an verbleibende AE der übertragenden Kö gewährte Zuzahlung nach § 15 UmwG (= Gegenleistung iSd § 12 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG) nicht zu einem Anteilserwerb iSd § 5 Abs 1 2. Alt UmwStG (s § 5 UmwStG Tz 15b).
Die Übernahmegewinnermittlung erfolgt außerhalb der St-Bil, dh sowohl die erst im Folgejahr erworbene Beteiligung an der übertragenden Kö als auch die Finanzierung dieses Erwerbs schlagen sich nur in der H-Bil/St-Bil des Erwerbsjahrs nieder. In die St-Bil der übernehmenden Kö rückbezogen wird einzig und allein der Vermögensübergang aus der Verschmelzung selbst. Das in der stlichen Übertragungs-Bil ausgewiesene BV (zu Bw, gW oder Zwischenwerten) wird in der St-Bil der übernehmenden Kö stlich rückbezogen auf den Übertragungsstichtag als Zugang erfasst.
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