Tz. 137a

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Auf alle nicht bestandskräftigen Fälle (s § 52 Abs 49 S 2 EStG idF des JStG 2007) ist der mit dem JStG 2007 eingefügte S 5 des § 34c Abs 6 EStG anzuwenden. Er erweitert (iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) den Anwendungsbereich der St-Anrechnungs- bzw St-Abzugsregeln (s § 34c Abs 13 EStG) auf die Fälle des gleichzeitig eingeführten Abs 9 des § 50d EStG. Danach ist eine nach DBA eigentlich zu gewährende (die Anrechnung grds ausschl, s Tz 206) St-Freistellung zu versagen, wenn der Herkunfts-Staat die Eink wegen eines sog Qualifikations- bzw Zurechnungskonflikts (Ges-Begr; allg dazu s Vogel, in Vogel/Lehner, DBA, Einl Rn 151ff) nicht oder geringer besteuert. In inhaltlicher Anlehnung an vergleichbare "Switch-over-Klauseln" einiger DBA (dazu s Tz 31) erklärt § 34c Abs 6 S 5 EStG die Anrechnungsregeln auch in den Fällen des § 50d Abs 9 EStG für anwendbar. Relevant wird dies naturgemäß nur, wenn ausl St anfällt. Dies ist nur in den Fällen der 2. Alt des § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG (ebenso anwendbar auf alle nicht bestandskräftigen Fälle, § 52 Abs 59a S 6 EStG idF JStG 2007) denkbar.

 

Beispiel (weiteres Bsp auch s Grotherr, IWB F 3 Gr 3 S 1445, 1453f):

Die A-GmbH betreibt eine Betriebsstätte im DBA-Staat X. Sie erhält von in X ansässigen Schuldnern Zinsen und Lizenzgebühren, die aus dt Sicht der Betriebsstätte zuzurechnen (vgl die sog BetrSt-Vorbehalte der Art 11 Abs 4, 12 Abs 3 OECD-MA) und daher freizustellen wären (vgl Art 23A Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 OECD-MA). Das DBA mit X sieht eine der Höhe nach begrenzte Quellen-St für Zinsen und Lizenzgebühren vor (vgl Art 11 Abs 2 OECD-MA). Die St-Behörden von X sehen die Voraussetzung der BetrSt-Vorbehalte nicht als gegeben an und erheben daher nur Quellen-St in der nach DBA erlaubten Höhe. Dann sind wegen § 50d Abs 9 EStG die Zinsen und Lizenzgebühren (abzgl darauf entfallender BA) trotz DBA in D zu versteuern. Jedoch ist die Quellen-St gem § 34c Abs 6 S 5 EStG anrechenbar.

 

Tz. 137b

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Vorschrift ist als Rechtsgrundverweisung auf (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm) § 34c Abs 13 EStG sowie § 34c Abs 6 S 6 EStG (s Tz 301 ff) zu verstehen. Es müssen also zB St-Objekt- und -Subjektidentität gegeben sein, wobei – weil Grundlage der Anrechnung eben nicht das DBA ist – grds die Regeln zu Nicht-DBA-Fällen (s Tz 65 ff) zur Anwendung kommen. Allerdings kommt es zu § 34c Abs 6 S 6 EStG (Rechtsfolge: statt Anrechnung nur Abzug, bei mißbräuchlicher Gestaltung auch kein Abzug) bei dessen Tatbestandsvoraussetzung, ob die im Ausl zu gering besteuerten Eink aus dem besteuernden Staat stammen, darauf an, woher die Eink nach dt DBA-Verständnis stammen (nicht: nach § 34d EStG). Unabhängig von dem diesbezüglichen Streit (s Tz 303) folgt dies hier schon daraus, dass § 50d Abs 9 EStG DBA-Qualifikationskonflikte erfassen möchte.

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