Tz. 25

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Ein AE, der Anteile an der übertragenden Kö in seinem PV hält und der innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar an der Kö beteiligt war, erzielt bei der Umwandlung der Kö neben Bezügen iSd § 7 UmwStG (= Kap-Erträge gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG) Eink iSd § 17 EStG, und zwar in aller Regel einen Verlust (s Tz 22). Ob dieser Verlust ein solcher iSd § 17 Abs 1 oder des § 17 Abs 4 EStG ist (für Letzteres spricht sich Greve, in H/M, 3. Aufl, § 8 UmwStG Rn 41ff aus), ist wegen der identischen stlichen Behandlung eine akademische Frage. Der Gewinn bzw Verlust errechnet sich als Differenz der AK der Anteile und dem gW des anteilig auf den AE entfallenden Vermögens der umgewandelten Kö.

 

Tz. 26

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Die Anordnung in § 8 Abs 2 UmwStG, wonach § 17 Abs 3 EStG (Freibetrag für private Anteils-VG) nicht anzuwenden ist, erscheint für die Zeit nach dem Inkrafttreten des SEStEG nahezu als Leervorschrift, weil sich nach Korrektur des Übernahmeergebnisses um die Bezüge iSd § 7 UmwStG ein Übernahmegewinn nur noch in seltenen Ausnahmefällen ergeben kann (s Tz 22).

 

Tz. 27

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Eine nur noch geringe Bedeutung dürfte auch der Ausschluss der Anwendbarkeit von § 22 Nr 2 EStG in § 8 Abs 2 UmwStG haben, denn seit der Änderung des § 23 EStG iRd URefG 2008 läuft die Regelung leer. Sie betrifft Anteile an der übertragenden Kö, die binnen Jahresfrist vor dem stlichen Übertragungsstichtag erworben wurden (s § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF). Der Erwerbszeitpunkt muss vor dem 01.01.2009 liegen. Beim wes beteiligten AE findet hier § 17 EStG aF Anwendung, obwohl § 23 Abs 2 EStG aF die Anwendung von § 17 EStG aF an sich ausschloss und § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG die Vorschrift des § 17 ausnahmsweise hätte überschreiben müssen. § 8 Abs 2 UmwStG regelt hierzu die Rückausnahme. Diese Rechtslage gilt für alle Anteile, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der stliche Übertragungsstichtag liegt. Denn § 52a Abs 11 S 3 1. HS EStG ordnet insoweit die Fortgeltung der Vorschriften vor Einf der Abgeltungsteuer an.

Für nach dem 31.12.2008 erworbene Anteile unterliegen die betreffenden Vorgänge dem Teileinkünfteverfahren. Das ergibt sich aus § 20 Abs 8 EStG iVm § 3 Nr 40 Buchst c EStG.

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