Tz. 30

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die KSt ist grds eine Veranlagungsst. Die Veranlagung erfolgt auf der Grundlage der eingereichten St-Erklärung, hilfsweise durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (s § 162 AO). Die veranlagte KSt wird durch St-Bescheid festgesetzt (s §§ 155, 157 AO). Die Anrechnung von St-Abzugsbeträgen sowie von geleisteten Vorauszahlungen ist nicht mehr Gegenstand des KSt-Bescheids, sondern ein eigenständiger Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch zulässig ist. Sie betrifft nicht mehr das Veranlagungsverfahren, sondern ist Teil der St-Erhebung. Entspr gilt, wenn ein Abrechnungsbescheid iSd § 218 Abs 2 AO ergangen ist. Hierzu s Tz 75ff. Eine Veranlagung unterbleibt jedoch in den Fällen des § 32 Abs 1 KStG, soweit für Eink, die dem St-Abzug unterliegen, die KSt durch den St-Abzug abgegolten ist (s Tz 45 und s Tz 72).

 

Tz. 31

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

In entspr Anwendung des § 25 Abs 1 EStG wird die KSt nach Ablauf des Kj (VZ) festgesetzt. VZ ist grds immer das Kj. Von dem VZ ist der Ermittlungszeitraum zu unterscheiden, der zwar grds auch dem Kj entspr (s § 7 Abs 3 KStG), jedoch auch vom Kj abweichen (abw Wj gem § 7 Abs 4 KStG), kürzer (Rumpfwj) oder im Fall der Liquidation auch länger als zwölf Monate dauern kann (s § 11 KStG). Hierzu s § 7 KStG Tz 17ff.

Nach § 155 Abs 4 AO (idF des Ges v 18.07.2016) können die FinBeh die St-Festsetzung sowie die Anrechnung von St-Abzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben der Stpfl ausschl automationsgestützt vornehmen, berichtigen, ändern usw, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten; ein solcher Anlass liegt insbes bei Eintragungen des Stpfl in dem "qualifizierten Freitextfeld" vor (hierzu s Tz 24).

 

Tz. 32

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Str ist, ob bei Wegfall der StPflicht im Laufe des VZ eine Veranlagung vor Ablauf des VZ durchgeführt werden kann. Bis zu seiner Aufhebung durch das JStG 1996 ab dem VZ 1996 sah § 25 Abs 2 EStG eine solche vorgezogene Veranlagung vor. Eine vorgezogene Veranlagung wird tw weiterhin für zulässig gehalten (zB s Seeger, in Schmidt, EStG, 41. Aufl, § 25 Rn 15; s Oellerich, in Brandis/Heuermann, ErtrStR, § 31 Rn 18 und s Schneider, in L/B/P, EStG, § 25 Rn 24), tw abgelehnt (s Kroschel, in B/W, KStG, § 31 Rn 21.1 und s Nitzschke, in Sch/F, KStG, § 31 Rn 22). UE kann – im Interesse einer zeitnahen St-Festsetzung und -Erhebung – zB bei endgültiger Aufgabe einer inl BetrSt die Veranlagung bereits vor Ablauf des VZ durchgeführt werden.

Lt Auff der FinVerw ist in Liquidationsfällen bei unterjährigem Ende des Abwicklungs- oder Besteuerungszeitraums nach § 11 Abs 1 KStG der VZ der KSt nach § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 25 Abs 1 EStG das Kj. Bei einem nachvollziehbaren Interesse der Kö oder des FA kann jedoch in Einzelfällen mit unterjährigem Ende des Liquidationszeitraums, in denen keine ges Änderungen zu erwarten sind, die Einfluss auf die Besteuerung haben könnten, eine Veranlagung bereits vor Ablauf des VZ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung iSd § 164 AO vorgenommen werden.

 

Tz. 33

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei einem Wechsel von der beschr zur unbeschr StPflicht oder umgekehrt während eines Kj waren bis einschl VZ 2008für die jeweiligen Zeiträume gesonderte Veranlagungen durchzuführen. Die Regelung des § 2 Abs 7 EStG, wonach bei Wechsel von der beschr zur unbeschr EStPflicht die während der beschr EStPflicht erzielten inl Eink in eine Veranlagung zur unbeschr EStPflicht einzubeziehen ist, fand aufgr der Sonderregelung des § 7 Abs 3 KStG nicht für die Kö Anwendung. Hierzu s § 7 KStG Tz 25. Nach § 32 Abs 2 Nr 1 KStG idF des JStG 2009 sind in diesen Fällen ab VZ 2009 die während der Zeit der beschr StPflicht erzielten Eink in eine Veranlagung zur unbeschr StPflicht einzubeziehen. Es ist fraglich, welche Funktion dem unverändert gebliebenen § 7 Abs 3 S 3 KStG hiernach noch bleibt (s § 32 KStG Tz 36aff). Hierzu s auch Lebelt (in H/H/R, § 31 Rn 10).

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