Tz. 363

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Anstellungsverträge können wegen eines Verstoßes gegen ein (vertragliches) Schriftformerfordernis sowie gegen das Verbot des Selbstkontrahierens zivilrechtlich unwirksam sein. Wegen der Einzelheiten s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 234ff. Im Übrigen besteht allerdings kein zwingendes Schriftformerfordernis; aus Nachweisgründen ist Schriftform aber empfehlenswert.

Die mangelnde Erfüllung von Dokumentationspflichten nach § 48 Abs 3 bzw 35 Abs 4 S 2 GmbHG führt nach Ansicht der Verwaltung nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 262). Die Nachweispflichten nach § 2 des Nachweisgesetzes sind für beherrschende Ges-GF nicht anwendbar, da diese Pers-Gruppe nicht zu den Arbeitnehmern im arbeitsrechtlichen Sinne gehört.

 

Tz. 364

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Bei Anstellungsverträgen des GF einer GmbH sind aber die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für den Abschluss und die Änderung der Ges-GF-Dienstvereinbarung zu beachten. Der GF ist das vertretungsberechtigte Organ der GmbH (s § 35 Abs 1 GmbHG). Er wird von der Gesellschafter-Versammlung bestellt bzw abberufen (s § 46 Nr 5 GmbHG). Somit ist die Gesellschafter-Versammlung für den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrages zuständig, soweit nach der Satzung keine andere Zuständigkeit (zB Beirat, Aufsichtsrat) vorgesehen ist oder auf einen Dritten übertragen wurde. Bei dem Vollzug des Gesellschafter-Beschlusses können sich die Gesellschafter auch vom GF vertreten lassen. Der Anstellungsvertrag muss nicht zwingend von den (Mit-)Gesellschaftern unterzeichnet werden; s Urt des BFH v 31.05.1995 (BStBl II 1996, 246). Dazu auch Herberth (s GmbH-StB 2013, 386). Zu Zweifeln, ob die zivilrechtl Unwirksamkeit des Vereinbarten bei Anstellungsverträgen mit dem Ges-GF zwingend zur vGA führen muss, s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 800).

 

Tz. 365

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Hat der Allein-Gesellschafter den Anstellungsvertrag unterzeichnet, ist von einem entspr Gesellschafter-Beschl auszugehen. Entspr gilt bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft, wenn alle Gesellschafter den Anstellungsvertrag unterzeichnet haben.

Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gilt auch für die Änderung des Anstellungsvertrages; s Urt des BGH v 25.03.1991 (DB 1991, 1065).

Anstellungsverträge und Vertragsänderungen (zB Gehaltserhöhungen), die nicht mit dem zuständigen Organ vereinbart werden, sind zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen und führen zur vGA.

 

Tz. 366

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

vorläufig frei

 

Tz. 367

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Bei nachträglicher Genehmigung (s § 184 BGB) des geänderten Anstellungsvertrages durch die Gesellschafterversammlung ist uE die BFH-Rspr zur nachträglichen Genehmigung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot entspr anwendbar; s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1999, 35. Danach wirkt die nachträgliche Genehmigung stlich zurück; ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt nicht vor.

 

Tz. 368

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

 

Beispiel:

Der mit einem GF abgeschlossene Anstellungsvertrag vom 01.05.01 wurde bisher nicht von der Gesellschafterversammlung genehmigt, sondern nur von einem Mit-GF für die GmbH unterzeichnet. Die vereinbarten Gehaltszahlungen entsprechen dem unter Fremden Üblichen. Ausweislich des Lohnkontos wurde ab 01.05.01 entspr dem abgeschlossenen Vertrag verfahren. IR einer im März 03 durchgeführten Bp möchte der Prüfer die ab 01.05.01 und in 02 gezahlten Ges-GF-Gehälter unter Hinweis auf die BGH-Rspr wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit als vGA behandeln.

Die Auff des Prüfers ist zutr. Sie entspricht der Rspr und Verw-Auff.

Abwandlung des Beispiels:

Der GF legt die fehlende Genehmigung der Gesellschafterversammlung während der Bp vor.

Die zunächst fehlende Zustimmung bzw Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung führt uE nicht in jedem Fall zu einer vGA. In Anlehnung an die zur nachträglichen Genehmigung von In-Sich-Geschäften iSv § 181 BGB ergangene BFH-Rspr ist es möglich, den zunächst schwebend unwirksamen (weil bis dahin noch nicht von der Gesellschafterversammlung genehmigten) Anstellungsvertrag (s § 177 Abs 1 BGB) später von der Gesellschafterversammlung genehmigen zu lassen (s § 184 BGB). In diesem Fall ist der Anstellungsvertrag dann als nachträglich genehmigt anzusehen. Das stliche Rückwirkungsverbot steht dem nicht entgegen, vorausgesetzt, den Gehaltszahlungen liegen, wie hier, klare und von vornherein abgeschlossene und auch tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen zu Grunde.

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