Tz. 43

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Bestimmungen in § 23 Abs 2 UmwStG erweitern für ausl Kap-Ges aus der EU die stbegünstigten Möglichkeiten der Übertragung inl BetrSt um Fälle, bei denen für die als Gegenleistung gewährten Kap-Anteile kein inl Besteuerungsrecht besteht. In diesen Fällen würde die Einbringung in eine inl Kap-Ges wegen § 20 Abs 3 UmwStG stets zur Aufdeckung aller stillen Reserven führen (s § 20 UmwStG nF Tz 184 ff). Die Einbringung durch natürliche Personen oder Pers-Ges wird von § 23 Abs 2 UmwStG nicht erfasst. Wie auch bei der ›Inl-Einbringung‹ iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG ist nur die Einbringung von BV möglich, das in seiner organisatorischen Zusammenfassung Teilbetriebs- oder Betriebsqualität besitzt. Die (Teil-)Betriebseinbringung erfolgt durch Übertragung der inl BetrSt auf die übernehmenden Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Übernehmerin. Die Einbringung von MU-Anteilen ist nicht begünstigt. Die Einbringung inl BetrSt von (oder auf) Kap-Ges, die außerhalb der EU ansässig sind, wird durch § 23 Abs 2 UmwStG nicht begünstigt (dazu s Tz 47).

In den Fällen des § 23 Abs 2 UmwStG findet keine grenzüberschreitende Verbringung von BV statt; das inl BetrSt-BV wechselt lediglich von der beschr KSt-Pfl bei der einbringenden EU-Kap-Ges zur beschr KSt-Pfl bei einer anderen ausl EU-Kap-Ges oder zur unbeschr KStpfl im Fall der Einbringung in eine inl Kap-Ges in Gestalt der Übertragung einer inl BetrSt. Ob die für die als Gegenleistung der Einbringung gewährten Gesellschaftsanteile dem inl Besteuerungszugriff unterliegen, spielt keine Rolle. Die St-Vergünstigung des § 23 Abs 2 UmwStG besteht darin, dass entgegen den allgemeinen Grundsätzen der gewinnrealisierenden Übertragung von inl BetrSt (s § 12 Abs 2 S 2 KStG; s Tz 54) die Bw des BetrSt-BV fortgeführt werden können und somit keine St-Belastung mit ErtragSt (KSt, GewSt) eintritt. Folgende Grundtatbestände werden von § 23 Abs 2 UmwStG erfasst:

 

Beispiel 1 (nach Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.05):

Eine französische SA mit Sitz in Paris bringt ihre in Saarbrücken belegene BetrSt iRd Einbringung eines Teilbetriebs stneutral zu Bw in die in Köln ansässige A -GmbH ein und erhält hierfür im Gegenzug neue Anteile von der inl A -GmbH (s § 23 Abs 2, 1. Alt UmwStG).

 

Beispiel 2 (nach Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.05):

Die Einbringung der BetrSt in Saarbrücken erfolgt nicht in die inl A -GmbH wie in Beispiel 1, sondern in eine niederländische naamloze vennootschap (NV) mit Sitz in Eindhoven, die der Pariser SA neue Anteile gewährt (s § 23 Abs 2, 2. Alt UmwStG).

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