Tz. 18

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Bei der Verschmelzung oder Spaltung eines dritten Rechtsträgers auf die OG geht das Vermögen dieses Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die OG über. Ein zwischen OT und OG bestehender GAV bleibt davon unberührt (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 29).

 

Tz 18a

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

In dem Fall der Aufwärtsverschmelzung oder -spaltung einer TG der OG auf die OG kann die übernehmende OG nach den sog Tauschgrundsätzen das auf sie übergehende BV wahlweise mit den AK, dem Zeitwert oder einem erfolgsneutralen Zwischenwert der untergehenden TG-Beteiligung ansetzen (glA s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 146). Eine Realisierung der in der TG-Beteiligung ruhenden stillen Reserven erhöht den an den OT abzuführenden Gewinn der OG (dazu auch s § 14 KStG Tz 418ff). Wegen der Frage, ob ein dabei entstehender gem § 12 Abs 2 S 1 UmwStG stlich außer Ansatz bleibender Übernahmegewinn bzw -verlust zu einer Mehr- oder Minderabführung iSd § 14 Abs 3 oder 4 KStG führt, s Tz 58.

 

Tz 18b

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Wird eine Gesellschaft an der die OG nicht beteiligt ist, seitwärts auf die OG verschmolzen oder gespalten, ist eine daraus sich ergebende BV-Mehrung der OG als Sacheinlage bzw als andere Zuzahlung zu werten, die im Falle einer Kap Erhöhung dem Nenn-Kap und ansonsten der Kap-Rücklage gutzuschreiben ist; das Jahresergebnis und die Gewinnabführung der OG werden in diesen Fällen nicht beeinflusst (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 30).

Ergibt sich infolge des verschmelzungs- oder spaltungsbedingten Vermögensübergangs mit Kap-Erhöhung auf die OG jedoch ein Übernahmeverlust, weil der gem § 24 UmwG angesetzte Bw des BV niedriger ist als der Betrag der an die AE der Überträgerin ausgegebenen Anteile, verringert dieser Verlust das Jahresergebnis der OG sofort (s IDW RS HFA 42, IDW-FN 2012, 701 Rn 70 bzw IDW RS HFA 43, IDW-FN 2012, 714 Rn 24); entspr verringert sich die Höhe des von der OG abzuführenden Gewinns (glA s Rödder/Liekenbrock, § 14 KStG Rn 147).

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