Tz. 6

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Einführung des § 3 Nr 40 EStG erforderte eine Anpassung des § 34 Abs 2 Nr 1 EStG. Um Doppelbegünstigungen zu vermeiden, unterliegen nur noch solche VG iSd §§ 14, 14a Abs 1 bzw §§ 16 und 18 Abs 3 EStG der ermäßigten Besteuerung, die nicht nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG unter das Teil-/Halb-Eink-Verfahren fallen. Der Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG ist folglich nur insoweit begünstigt, als er nicht auf Anteile an Kap-Ges entfällt. Nicht nach § 34 Abs 2 Nr 1 EStG begünstigt ist auch der Veräußerungspreis iSd § 17 Abs 2 EStG. Dazu auch s Tz 46 und s Tz 52.

Ggf ist neben der Tarifermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG auch der Freibetrag iSd § 16 Abs 4 EStG zu gewähren. Unterliegt der Veräußerungs-/Aufgabegewinn tw dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren, stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie der Freibetrag auf den Anteil des Gewinns, der dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren unterliegt und den Anteil des Gewinns, auf den § 34 Abs 3 EStG anzuwenden ist, aufzuteilen ist. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem VG zu verrechnen, auf den das Teil-/Halb-Eink-Verfahren anzuwenden ist (s Urt des BFH v 14.07.2010, BStBl II 2010, 1011 und s H 16 Abs 13 "Teil-Eink-Verfahren" EStH 2012). Der BFH ist damit der von Prinz/Hick (FR 2006, 168) mangels einer anderweitigen ges Regelung vorgeschlagenen Meistbegünstigung des Stpfl gefolgt und hat die Aufteilungslösung der Fin-Verw (s Schr des BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7 Abschn II) abgelehnt.

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