Tz. 18

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Als "einfacher" Anteilstausch wird gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG derjenige (Einbringungs)Vorgang definiert, bei dem

  • Anteile (s Tz 25ff)
  • an einer Kap-Ges oder Gen (erworbene Gesellschaft, s Tz 24)
  • in eine andere Kap-Ges oder Gen (übernehmende Gesellschaft, s Tz 6f)
  • eingebracht (s Tz 2 und 4) werden und
  • als Gegenleistung (auch) neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden und
  • die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteilstausch an der erworbenen Gesellschaft (ggf mit schon vor dem Anteilstausch vorhandenen Beteiligungen) nicht die Mehrheit der Stimmrechte in der erworbenen Gesellschaft (s Tz 31ff) besitzt (Umkehrschluss aus § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG).
 

Tz. 19

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG enthält keine Aussagen zur stlichen Qualität, dh St-Verstrickung, der Anteile. Einbringungsgegenstand können daher auch Anteile des PV sein, die nicht nach den §§ 17, 23 EStG, 21 UmwStG aF stverstrickt sind (s Vorrang des § 20 Abs 4a EStG, s Tz 15) oder Anteile von St-Ausländern, für die bisher im Inl kein Besteuerungsrecht bestand.

 

Tz. 20

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Der Anteilstausch iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG erfordert die Ausgabe "neuer" Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (werden ausschließlich eigene Anteile ausgegeben, ist § 6 Abs 6 S 1 EStG bei Anteilen im BV anzuwenden; bei Anteilen im PV erfolgt eine Gewinnrealisierung nach allgemeinen [Tausch-]Grundsätzen; nach hA ist das sog Tauschgutachten nicht anwendbar, s Vor §§ 2023 UmwStG Tz 61). Das Erfordernis der Gewährung neuer Anteile ist hinsichtlich der Vereinbarkeit mit EU-Recht unproblematisch, da die den "Austausch von Anteilen" regelnde EG-FRL nur den mehrheitsvermittelnden und eben nicht den "einfachen" Anteilstausch erfasst (s Art 2 Buchst e EG-FRL).

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