Tz. 152

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Verzichtet der AE von einbringungsgeborenen Anteilen iSd § 21 UmwStG aF (iVm § 20 Abs 3 S 4 UmwStG) zugunsten eines Angehörigen darauf, neue Anteile zu übernehmen, oder überträgt der AE ein entstandenes Bezugsrecht unentgeltlich auf den nahen Angehörigen, ist kein Realisationstatbestand gegeben. Bei dieser Sachlage ist weder § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF (iVm § 27 Abs 3 Nr 3 UmwStG) mangels eines Veräußerungsvorganges noch sind die Voraussetzungen eines Ersatztatbestandes des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG aF erfüllt.

Das (rechtliche oder wirtsch) Bezugsrecht leitet sich von dem durch Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG erworbenen Altanteil ab und hat daher den Status – ebenso wie der Altanteil – der St-Verstrickung nach § 21 UmwStG aF. Die aufgrund des Bezugsrechts übernommenen Anteile erhält der Angehörige als Rechtsnachfolger unentgeltlich iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG aF, soweit sie auf das Bezugsrecht zurückgehen. Denn insoweit erwirbt der Angehörige den neuen Anteil vom AE der einbringungsgeborenen (Alt-)Anteile, auch wenn die jungen Anteile an sich von der Kap-Ges ausgegeben werden. Der Abtretung des Bezugsrechts ohne Ausgleich für die stillen Reserven, die auf Grund der Abspaltungstheorie (s Tz 150) von den (einbringungsgeborenen) Altanteilen abfließen, liegt nämlich ein unmittelbarer und auch willentlicher Wechsel von Substanz der alten auf die jungen Anteile vor. Soweit die aus der Kap-Erhöhung bezogenen (neuen) Anteile demnach stille Reserven der einbringungsgeborenen Anteile des Rechtsvorgängers enthalten, sind diese quotal nach § 21 Abs 1 UmwStG aF stverstrickt (dh im Verhältnis der übergehenden stillen Reserven zur Einlage des an der Kap-Erhöhung teilnehmenden Angehörigen, s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 761).

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