Tz. 73

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

VGA zeigen sich im "Normalfall" in einer Vermögensminderung, die sich im Bereich des § 8 Abs 3 S 2 KStG regelmäßig zugleich als Unterschiedsbetragsminderung iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG auswirken (s Wassermeyer, GmbHR 1998, 157, 159 unter III.2) und die im Bereich des § 27 Abs 1 KStG (als "Leistung") bei der Gesellschaft abfließt.

Der "Normalfall" drückt sich also in einer Vermögenszuwendung der Gesellschaft an einen Gesellschafter aus (Beispiele: Zahlung eines unangemessen hohen Gehalts oder Zusage einer unangemessen hohen Pension an den Ges-GF durch die Gesellschaft), die auch in der St-Bil der Gesellschaft in Erscheinung tritt. Für den Normalfall kann die Rechtsfolge des § 8 Abs 3 S 2 KStG mit der einer nabzb BA verglichen werden, auch wenn begriffliche Unterschiede bestehen.

 

Tz. 74

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Eine Vermögensminderung liegt bei jeder Leistung der Kö vor, die in der St-Bil den Wert eines Aktivpostens mindert oder einen Passivposten erhöht; s Wilk (in HHR, § 8 KStG Rn 108). Eine Ausnahme gilt, wenn diese Vorgänge im Wege des Vorteilsausgleichs kompensiert werden; dazu s Tz 82ff. Auch bei die Weitergabe eines durchlaufenden Postens hat der BFH nicht als Vermögensminderung angesehen; s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1998, 161 (der Verzicht auf ein angemessenes Inkassoentgelt kann aber eine verhinderte Vermögensmehrung sein).

 

Tz. 75

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Bei entgeltlichen Austauschgeschäften zu einem angemessenen Preis liegt keine Vermögensminderung vor. Die vermögenserhöhende Bilanzierung einer Forderung hat Vorrang vor dem Tatbestand der vGA (weil keine Vermögensminderung vorliegt; zB s Urt des BFH v 30.07.1997, BStBl II 1998, 402 zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Gesellschafters mit zivilrechtlichem Ausgleichsanspruch für die entstandenen HK). Veräußert die Kö zB eine Ware im Verkehrswert von 1 000 EUR (= Bw) an ihren Gesellschafter gegen eine Barzahlung von 1 000 EUR, so tritt keine Vermögensminderung ein. Es handelt sich um einen reinen Aktivtausch; statt einer Ware im (bilanziellen) Wert von 1 000 EUR hat die Kö nun 1 000 EUR in ihrer Kasse. Entspr gilt für die Auszahlung eines Darlehens der Kö an ihren Gesellschafter, wenn die Darlehensforderung werthaltig ist. Auch beim Gesellschafter ergibt sich dann keine vGA; ihm ist eine Darlehenssumme und keine vGA zugeflossen (dazu auch s Wienands/Teufel, GmbHR 2004, 1301, im Zusammenhang mit einer Darlehensauszahlung, die gegen § 30 GmbHG verstößt). Eine vGA kann in solchen Fall nur dann vorliegen, wenn der zugrunde liegende Vertrag stlich nicht anzuerkennen ist (zB weil er bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht klar und eindeutig oder nicht zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde).

Näheres zu den Voraussetzungen und Folgen eines sog Vorteilsausgleichs s Tz 82ff und zu den besonderen Anforderungen bei beherrschenden Gesellschaftern an einen solchen Vorteilsausgleich s Tz 300ff.

 

Tz. 76

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

In bestimmten Fällen verlangt der BFH allerdings eine geschäftsvorfallbezogene Betrachtung‹ der Sachverhalte. So wurde eine Abfindung eines Pensionsanspruchs als im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung und somit als vGA behandelt, obwohl der Ges-GF gleichzeitig auf diesen Pensionsanspruch verzichtete; s Urt des BFH v 14.03.2006, BFH/NV 2006, 1515. Für den Urt-Sachverhalt lässt sich dies uE nur dadurch rechtfertigen, dass die Pensionsvereinbarung ein Abfindungsverbot enthielt, gegen das die Beteiligten eindeutig verstoßen haben. Diese Begründung trägt dann allerdings nicht mehr für das s Urt des BFH v 05.03.2008, BStBl II 2015, 409. In diesem Fall hat der BFH die entgeltliche Abfindung eines (zweifelsfrei erdienten) Pensionsanspruchs nur deshalb als vGA behandelt, weil der Ges-GF auch nach Erreichen der Pensionsgrenze weiterhin für ein laufendes Aktivgehalt für die Kap-Ges als GF tätig war. Unabhängig davon, ob man der Argumentation des BFH hinsichtlich der Frage des Nebeneinander von Aktivgehalt und Pensionszahlungen folgt (Problem der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis), ist den Urt uE unter dem Aspekt der Vermögensminderung nicht zu folgen. Aus Sicht der Gesellschaft wurde lediglich im Rahmen eines Aktiv-/Passivtauschs eine bestehende Verpflichtung gegen eine Geldzahlung erfüllt. Die Argumentation des BFH, dass die Auflösung der Pensionsrückstellung (über Ertrag) und die Abfindungszahlung (über Aufwand) "geschäftsvorfallbezogen" getrennt zu betrachten seien, ist uE nicht zu folgen. Buchungen sind keine Geschäftsvorfälle, sondern nur Folgen von Geschäftsvorfällen. Geschäftsvorfall ist in einem solchen Fall jedoch die Abfindung eines erdienten Anspruchs. Die Kap-Ges erleidet durch diese Abfindung keinen Vermögensnachteil; sie erfüllt lediglich eine (stlich anzuerkennende) Verpflichtung. Es wäre auch möglich (und vielleicht richtiger?) gewesen, die Abfindung direkt gegen die Pensionsrückstellung zu buchen. Dann wäre offensichtlich, dass die Abfindung (zumindest b...

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