Tz. 14
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Für buchführungspflichtige Stpfl sind allein die Vorschriften über gew Eink maßgeblich. Sie erzielen unabhängig von der Art der Tätigkeit stets Eink aus Gew. Für nicht buchführungspflichtige KSt-Subjekte ergibt sich hingegen die Zuordnung der Eink aus den in § 2 Abs 1 EStG aufgezählten Einkunftsarten.
Die Rechtsfolgen der gesetzlichen Fiktion des § 8 Abs 2 KStG aF sind umstritten.
So ist streitig, auf welcher Ebene die Umqualifizierung der vd Einkunftsarten in gew Eink erfolgt.
Folgt man dem Wortlaut des § 8 Abs 2 KStG, wonach alle Eink als Eink aus Gew zu behandeln sind, wäre hieraus zu folgen, dass zunächst alle nichtgew Eink nach den dafür maßgeblichen Vorschriften zu ermitteln sind, zB die Überschusseinkünfte nach § 4 Abs 3 EStG, und danach wäre die Summe der Eink in gew Eink umzuqualifizieren.
Sinn des § 8 Abs 2 KStG ist es aber, den dem ESt-Recht innewohnenden Dualismus der Einkünfteermittlung auszuschließen. Mit der hM ist daher § 8 Abs 2 KStG dahingehend auszulegen, dass alle Eink einer buchführungspflichtigen Kö nach den für gew Eink geltenden Vorschriften (s § 5ff EStG) zu ermitteln sind.
Für Kö, die nach § 8 Abs 2 KStG nur Eink aus Gew haben, ergibt sich ein besonderes Schema der Einkommensermittlung (s R 29 Abs 1 KStR 2004 und R 7 KStR 2015; s § 7 KStG Tz 10).
Tz. 15
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Nach R 34 KStR 2004 konnten im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch bei den unter § 8 Abs 2 KStG fallenden Kö die St-Vergünstigungen des § 6b EStG (Gewinne aus der Veräußerung von Aufwuchs oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden) in Anspruch genommen werden, wenn sie L + F betreiben. Obwohl es sich in diesen Fällen des Betriebs einer L + F durch eine Kö um eine unmittelbare gew Erwerbsquelle der Kö handelt, sollen dennoch bei diesen originären gew Einkünften stliche Begünstigungen berücksichtigt werden, die eigentlich den L + F-Betrieben vorbehalten sind. Man kann in diesem Entgegenkommen einen Systembruch erblicken. Er erscheint aber im Hinblick auf die angestrebte unternehmensformunabhängige stliche Gleichbehandlung aller L + F-Wirte durchaus gerechtfertigt. Allerdings ist sie nicht durchgängig, sondern bezieht sich nur auf die vorerwähnten Sonderregelungen. Im Fall der Betriebsveräußerung sind dagegen die für die L + F geltenden Freibetragsregelungen der §§ 14, 14a EStG nicht anzuwenden. § 16 Abs 4 EStG ist seit seiner estlichen Neukonzeption im Jahr 1999für Kö nicht mehr anwendbar.
Auch § 17 Abs 3 EStG kommt nicht zur Anwendung (s R 31 Abs 3 S 2 KStR 2004).