Tz. 12a

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die durch das Ges zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsges, EntsorgFondsG) vom 27.01.2017 (BGBl I 2017, 114) errichtete rechtsfähige Stiftung mit der Bezeichnung "Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" unterliegt nach § 9 Abs 4 S 1 EntsorgFondsG nicht der KSt. Aufgr dieser Regelung bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob der Fonds mit bestimmten Tätigkeiten einen BgA begründet (s BT-Drs 18/10469, 33). Auch hierbei handelt es sich um eine StBefreiung außerhalb des KStG (hierzu auch s Tz 12).

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