Tz. 131

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Das UmwBerG gilt für Umwandlungsvorgänge, zu deren Vorbereitung nach dem 01.01.1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt worden ist. Es handelt sich um eine grundlegende Novellierung der handels-, zivil- und gesellschaftsrechtlichen Behandlung von Veränderungen der Unternehmensstruktur (Rechtsformwechsel, Umstrukturierung, Reorganisation; Vorwort in Lutter, UmwG, 2. Aufl: ›wichtigste und bedeutendste Reform des Unternehmensrechts seit dem AktG 1965‹). Die bis dahin in fünf verschiedenen Einzelgesetzen enthaltenen Umwandlungsbestimmungen sind erstmals in einem Gesetz zusammengefasst und systematisiert worden. Das UmwBerG soll Lücken der gesetzlichen Regelungen schließen und damit den Rechtsträgern deutscher Unternehmen zahlreiche neue Möglichkeiten eröffnen, ihre rechtlichen Strukturen anzupassen (Ges-Begr, s BR-Drs 75/94 unter Allgemeines I.) Es enthält 119 Möglichkeiten der Umwandlung und damit 75 Varianten mehr als das bisherige HR (die Aufnahme der Partnerschaftsgesellschaft als umwandlungsfähiger Rechtsträger ab 01.08.1998 ist hier noch nicht mitgerechnet). Dies ist nicht zuletzt auf die Einführung der Spaltung (mit drei Unterarten der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) in das deutsche Recht zurückzuführen. Das UmwBerG verbessert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Unternehmen und erleichtert betriebsnotwendige Strukturanpassungen. Durch die erweiterten hr-lichen Umwandlungsmöglichkeiten ergeben sich auch neue Optionen für die ›Einbringung‹ eines Sacheinlagegegenstands iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG. Der als Folge der Umwandlung eintretende Eigentumsübergang aller Vermögensgegenstände uno actu kraft Gesetzes (Gesamtrechtsnachfolge) erleichtert die zivilrechtliche Durchführung der Einbringung von Unternehmen oder Unternehmensteilen (mit einer Vielzahl rechtlich unterschiedlicher Vermögensgegenstände) erheblich. Damit dürfte die Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG im Wege der Umwandlung zumindest die gleiche Bedeutung erlangt haben wie die Einzelrechtsnachfolge.

Zur Übersicht der hr-lich möglichen Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 161.

Hier ist jedoch zu beachten, dass eine Umwandlung nach dem UmwG nicht in jedem Fall auch (zwingend) zur Anwendung des § 20 UmwStG führt:

Hinsichtlich des übertragenden Rechtsträgers werden bei den Pers-Handels-Ges solche Gesellschaften von § 20 UmwStG nicht erfasst, die nur nach stlichen Maßstäben nur vermögensverwaltend tätig sind auch nicht gew geprägt sind (s § 15 Abs 3 Nr 2 EStG).
Im Hinblick auf die von § 20 Abs 1 S 1 UmwStG geforderte Gewährung neuer Anteile sind diejenigen Verschmelzungen (zur Aufnahme) von Pers-Ges auf Kap-Ges nicht begünstigt, bei denen keine neuen Anteile ausgegeben werden (dh Umwandlung ohne Kap-Erhöhung – s Tz 144 oder gegen eigene Anteile an der Übernehmerin – s Tz 143). Gleiches gilt bei Spaltungen ohne Kap-Erhöhung.
Hinsichtlich des Sacheinlagegegenstands iSd § 20 Abs 1 UmwStG ist bei den Spaltungen zu fordern, dass das übertragene Vermögen die stliche Betriebs- oder Teilbetriebseigenschaft hat. Hr-lich sind nämlich die beteiligten Gesellschafter frei, das übergehende Vermögen zu bestimmen. Denkbar wäre sogar die Übertragung eines einzelnen WG im Wege der Spaltung.
Der Formwechsel einer Pers-Ges führt nur dann zur Einbringung von MU-Anteilen nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG, wenn zusätzlich das wes Betriebsgrundlagen enthaltene Sonder-BV übertragen wird (s § 25 UmwStG (SEStEG) Tz 21).

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