Tz. 10

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Ist eine Einlage erfolgswirksam gebucht (Gewinnermittlung 1. Stufe), ist eine Korrektur in dem Jahr vorzunehmen, in dem die (Ertrags-)Buchung erfolgt ist. Der Zeitpunkt der (außerbilanziellen) Korrektur (Gewinnermittlung 2. Stufe) richtet sich somit – wie bei vGA (dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 351ff) – immer nach dem Jahr der (Ertrags-)Buchung. Der Buchungszeitpunkt kann vom Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung abweichen. Dies ist zB dann der Fall, wenn die Ertragsbuchung bereits im Jahr des Verpflichtungsgeschäfts, die Zuwendung in die Kö in Form einer Zahlung oder der Übertragung eines WG jedoch erst im Folgejahr erfolgt.

 

Beispiel

A verpflichtet sich mit Kaufvertrag vom Dezember 01, seiner A-GmbH ein Grundstück unentgeltlich zu übertragen. Die tats Übertragung des Grundstücks (Übergang des wirtsch Eigentums) erfolgt im Jahr 02. Die A-GmbH bucht bereits im Jahr 01 eine Einlageforderung als Ertrag.

Die außerbilanzielle Korrektur der Ertragsbuchung hat im Jahr 01 zu erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, dass die tats Übertragung in die Kö erst im Jahr 02 erfolgt. Der Zugang im stlichen Einlagekto wird demgegenüber erst im Jahr der tats Erfüllung der Einlageverpflichtung erfasst (also hier im Jahr 02; dazu s § 27 KStG Tz 41ff).

Die gesellschaftsrechtliche Begr der Einlage und deren Gewinnauswirkung, die dann nach § 8 Abs 3 S 3 KStG zu korrigieren ist, müssen nicht im selben Jahr liegen. Die Einkommenskorrektur folgt – wie bei der vGA – zeitlich der Buchung (bei Einlagen: der Ertragsbuchung).

 

Beispiel

Gesellschafter X hat seiner X-GmbH zu Lebzeiten (im Jahr 01) das Bezugsrecht aus einer von ihm als Versicherungsnehmer auf sein Leben abgeschlossenen Risikolebensversicherung unentgeltlich übertragen. Nach seinem Tod – fünf Jahre nach der Übertragung des Bezugsrechts im Jahr 06 – zahlt die Lebensversicherung die Versicherungssumme iHv 200 000 EUR an die X-GmbH aus.

Im Zeitpunkt der Übertragung des Bezugsrechts hatte dieses für die X-GmbH noch keinen Wert, der zu einem aktivierungsfähigen WG führen konnte. Somit besteht in diesem Zeitpunkt auch noch keine Veranlassung zu einer außerbilanziellen Korrektur nach § 8 Abs 3 S 3 KStG. Eine solche Korrektur wird dann aber im Jahr 06 notwendig, weil die Auszahlung iHv 200 000 EUR als Ertrag zu verbuchen ist. Auch ein Zugang im stlichen Einlagekto ergibt sich dann (erst) im Jahr 06 (unabhängig von dem Umstand, dass die gesellschaftsrechtlich veranlasste Übertragung des Bezugsrechts zu diesem Zeitpunkt schon vor längerer Zeit erfolgt ist).

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