Tz. 460

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG idF des JStG 2009 gilt § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG nicht, soweit bei der OG § 8b Abs 7 oder 8 KStG anzuwenden ist. Wegen Einzelheiten s § 15 KStG Tz 38ff. Ebenfalls hierzu s Heurung/Seidel (BB 2009, 472, 474) und s Haisch/Bindl (Ubg 2009, 680, 688).

Für den Fall, dass die Neuregelung durch das JStG 2009 nicht als klarstellend einzustufen ist (s § 15 KStG Tz 39), wäre uE für VZ bis 2008 hinsichtlich des § 8b Abs 7 KStG wie folgt zu verfahren:

Für den Fall, in dem nur die OG ein Unternehmen iSd § 8b Abs 7 KStG ist, ist uE § 8b Abs 7 KStG bei der Einkommensermittlung der OG anwendbar. Da der OT die pers Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 8b Abs 7 KStG nicht erfüllt, sind die im zugerechneten Organeinkommen enthaltenen Beträge bei ihm stfrei zu stellen. AA s Rogall (DB 2006, 2310, 2312), der auf die Qualifikation bei der OG abstellt.

Wegen der Fallgestaltung, in dem nur der OT ein Unternehmen iSd § 8b Abs 7 KStG ist, s § 15 KStG Tz 41.

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