Tz. 103

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Begriff der ›Anteile an einer Kap-Ges‹ ist in § 20 Abs 1 S 2 UmwStG nicht definiert. Es muss sich nicht wie bei der übernehmenden Kap-Ges um eine in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG bezeichnete unbeschr kstpfl Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG handeln. Diese Beschränkung kann dem Wortlaut des § 20 Abs 1 S 2 UmwStG nicht entnommen werden. Kap-Ges sind danach die in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG aufgezählten Kap-Ges und die ausl Gesellschaften, die einer Kap-Ges entsprechen (glA s W/M, § 20 UmwStG Rn 176; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 17). Nicht erfasst werden Anteile oder Beteiligungen an anderen Kö (zB die Geschäftsanteile an einer Genossenschaft). Als Kap-Ges, deren Anteile nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG begünstigt sind, kommen in Frage:

die AG, GmbH und die KGaA, soweit die Kommanditaktionäre mit ihren Beteiligungen betroffen sind,
›ähnliche ausl Kap-Ges‹. Bei rechtsfähigen ausl Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausl ist darauf abzustellen, ob sie im Rahmen eines Typenvergleichs mit den unter § 1 Abs1 Nr 1 KStG fallenden Kap-Ges vergleichbar sind (dazu s § 21 UmwStG (SEStEG) Tz 24).
 

Tz. 104

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Gegenstand der Einbringung können nur ›Anteile‹ (und Anwartschaftsrechte auf den Bezug von Anteilen, s Tz 108) an einer Kap-Ges sein (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 25 ff). Wird eine Beteiligung zusammen mit der Finanzierungsschuld eingebracht, gehört die Schuld nicht zum Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 27).

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