Tz. 389

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Lebens- und Krankenversicherungsunternemen sind der Versicherungsaufsicht unterliegende Unternehmen, die das Geschäft der Lebens- und Krankenversicherung betreiben.

 

Tz. 390

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach dem durch das sog Korb II-Ges in § 8b KStG eingefügten Abs 8 sind dessen Abs 1–7 nicht auf Kap-Anteile anzuwenden, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kap-Anlagen zuzurechnen sind. Der Begriff der Kap-Anlagen, der den für Versicherungsunternehmen geltenden Formblättern zur Gliederung des Jahrsabschlusses entlehnt ist (s RechVersV v 08.11.1994, BGBl I 1994, 3378), umfasst uE sowohl Anteile, Beteiligungen als auch sonstige Kap-Anlagen in Aktien. GlA s Herlinghaus (in R/H/N, § 8b KStG Rn 563), s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8b KStG Rn 737) und s Bruschke (DStZ 2012, 813, 817). Nach Ansicht von Wagner (DK 2006, 609, 616) geht der Anwendungsbereich des § 8b Abs 8 KStG über den des § 8b Abs 7 KStG hinaus, da § 8b Abs 8 KStG alle Kap-Anlagen erfasst.

Die Nichtanwendung der Abs 17 des § 8b KStG bedeutet, dass Dividenden und VG stpfl und umgekehrt Veräußerungsverluste und Tw-Abschr stlich abzb sind. Die Rechtsfolgen entspr mit Ausnahme der GewSt (hierzu s Tz 397) denen des § 8b Abs 7 KStG. Wegen Einzelheiten s Tz 385ff. Der Verweis auf § 8b Abs 7 KStG geht uE hingegen fehl, da sich der Anwendungsbereich des § 8b Abs 7 und 8 KStG gegenseitig ausschließt.

Dividenden können jedoch wegen eines DBA (s Tz 386) oder der Regelung in § 8b Abs 9 KStG stfrei sein. Wegen Einzelheiten s Tz 399ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge