Tz. 760

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn alle Organschaftsvoraussetzungen erfüllt sind, ist gem § 14 Abs 1 S 1 KStG das Einkommen der OG dem OT zuzurechnen, soweit nicht die OG gem § 16 KStG wegen an Minderheitsgesellschafter geleisteter Az ein eigenes Einkommen versteuern muss. Bei einer mittelbaren Organschaft (dazu s Tz 752ff), zB zwischen MG und EG, wird das Einkommen der EG – an der zwischengeschalteten TG vorbei – direkt der MG zugerechnet. Bei einer mehrstufigen Organschaft erfolgt die Einkommenszurechnung von Stufe zu Stufe nach allg Grundsätzen.

Aus der Sicht des OT handelt es sich um die Zurechnung eines "fremden" Einkommens (s Urt des BFH v 23.01.2002, BStBl II 2003, 9). Wenn § 14 Abs 1 KStG die Zurechnung des Organeinkommens zum OT regelt, betrifft das nur die stpfl Bestandteile. Stfreie Vermögensmehrungen der OG werden zwar als Bestandtei des Jahresüberschusses ebenfalls per GAV an den OT weitergeleitet, dafür bedarf es jedoch nicht einer stlichen Zurechnungsnorm.

Die Einkommenszurechnung zum OT ist nicht von einem Antrag abhängig; sie ist eine zwingende Rechtsfolge der Organschaft (s Wagner/Liekenbrock, Ubg 2013, 133, 141).

Wegen der erstmaligen Zurechnung des Organeinkommens bei Beginn der Organschft s Tz 348ff.

Wegen der Frage, ob auch vor Beginn der Organschaft entstandene Einkommensteile Gegenstand der organschaftlichen Zurechnung sein können, s UmwStG Anh 1 Tz 55ff und s Dötsch (DK 2010, 34).

 

Tz. 761

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Einkommenszurechnung ändert nichts daran, dass OT und OG eigenständige St-Subjekte sind (s Urt des BFH v 07.12.1994, BStBl II 1995, 175). Der Organkreis bildet stlich nicht ein Einheitsunternehmen, bei dem zwischenorganschaftliche Gewinnrealisierungen neutralisiert werden müssten.

 

Tz. 762

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Das Einkommen der OG und des OT sind grds so zu ermitteln, als bestünde die Organschaft nicht. Abw Einkommensermittlungsvorschriften enthält lediglich § 15 KStG (dazu s Tz 776 sowie s § 15 KStG Tz 1ff). Die Wirkungen der Organschaft setzen, wenn man von den Regelungen des § 15 KStG absieht, erst auf einer späteren Stufe ein, denn die ertragstliche Organschaft beschr sich auf die zusammengefasste Besteuerung der getrennt ermittelten Einkommen beim OT.

 

Tz. 763

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach dem Ges-Wortlaut ist das Einkommen der OG dem Einkommen des OT zuzurechnen (dazu eingehend s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 549). AA s Wassermeyer (GmbHR 2003, 313 und DStR 2004, 214), nach dessen Auff der Gewinn der OG dem Gewinn des OT zuzurechnen ist, und zwar auf der Ebene der Einkommensermittlung. AA s auch Pohl (DStR 2017, 1687), der das zu der Spezialregelung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG ergangene Urt des BFH v 12.10.2016 (BStBl II 2022, 123) als Grundsatz-Entsch idS ansieht, dass die in § 14 Abs 1 S 1 KStG geregelte Zurechnung des Organeinkommens bereits auf der Ebene der Eink-Ermittlung des OT zu erfolgen hat. UE trägt das oa BFH-Urt den Besonderheiten des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG Rechnung (s Tz 698) und eignet sich nicht für eine Verallgemeinerung.

Die Einkommenszurechnung nach § 14 Abs 1 S 1 KStG erfolgt, obwohl der Einkommensbegriff ein VZ-bezogener Begriff ist, wj-bezogen. Dem OT zugerechnet wird der Gewinn bzw Verlust der OG aus dem im betr VZ endenden Wj (bei Bildung eines Rumpf-Wj aus beiden Wj), korrigiert um außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen (s R 7.1 Abs 1 KStR 2022 Pos 1–30 des amtl Schemas der Einkommensermittlung). Wegen des VZ, in dem der OT das zugerechnete Organeinkommen versteuern muss, s Tz 816ff.

 

Tz. 764

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei der Einkommensermittlung von OG und OT ist grds wie üblich vorzugehen, dh die Grundsätze über die "zweistufige" Gewinnermittlung (s Wassermeyer, GmbHR 2003, 313; DStR 2004, 214) sind anzuwenden. Das bedeutet, bezogen auf die OG, Folgendes:

1. Stufe: Hier erfolgt die bilanzielle Gewinnermittlung, für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil zu beachten ist. Folglich sind auch in der St-Bil die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw die Forderung an den OT auf Verlustausgleich auszuweisen. Der St-Bil-Gewinn der OG beträgt wegen der Verpflichtungen bzw Ansprüche aus dem GAV idR null (s § 277 Abs 3 S 2 HGB), anders bei der Bildung oder Auflösung von Rücklagen (s Tz 790).

2. Stufe: Hier wird außerhalb der St-Bil das Organeinkommen ermittelt, dh der Betrag, der der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Auf dieser Stufe wird das Bil-Ergebnis insbes um nabzb Ausgaben iSd § 10 KStG und des § 4 Abs 5 EStG erhöht und um die im Bil-Gewinn enthaltenen stfreien Vermögensmehrungen sowie um den bei der OG selbst vorzunehmenden Spendenabzug (dazu s Tz 773ff) verringert. Weiter wird die im Bil-Ergebnis enthaltene Ergebnisübernahme durch den OT eliminiert. Wegen der Neutralisierung der Bildung und Auflösung organschaftlicher AP für Wj, die vor dem 31.12.2021 enden, s Tz 832 und 835. Auf dieser 2. Stufe wirken auch die in § 15 KStG geregelten Besonderheiten der Einkommensermittlung (dazu s Tz 776). Als Ergebnis d...

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