Leitsatz

Das FG sieht zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinsschranke, hält die Regelung aber gleichwohl nicht für verfassungswidrig. Das soll auch für reine Inlandskonzerne gelten, obwohl sie ihren Gewinn nicht durch Zinszahlungen ins Ausland verlagern können.

 

Sachverhalt

Eine inländische Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer AG hatte für die Finanzierung ihrer Tochtergesellschaften hohe Kredite aufgenommen. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2008 berechnete sie den nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 4h EStG, § 8a KStG) nicht abziehbaren Teil ihres Zinsaufwands. Im Einspruchsverfahren gegen den KSt-Bescheid machte sie geltend, das Abzugsverbot sei als verfassungswidrig anzusehen. Es verstoße gegen das Prinzip der Normenklarheit, das Bestimmtheitsgebot, gegen den Gleichheitssatz sowie gegen die durch Art 14 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit.

 

Entscheidung

Das FG räumt ein, gegen das Abzugsverbot bestünden zwar verfassungsrechtliche Bedenken, zumal das objektive Nettoprinzip "berührt" (im Klartext wohl: verletzt) sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gingen jedoch nicht so weit, dass der Senat von der Verfassungwidrigkeit der Norm ausgeht und deshalb gehalten ist, die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Da die Rechtslage nicht geklärt sei, werde die Revision zugelassen.

 

Hinweis

Endgültig wird erst der BFH bzw. das BVerfG diese Rechtsfrage entscheiden. Wie ein Verfahren vor dem BVerfG ausgehen würde, lässt sich kaum voraussehen. Möglicherweise hat das FG sich nicht zueletzt deshalb für eine ablehnende Haltung entschieden, um die Frage nicht selbst dem BVerfG vorlegen zu müssen. Dabei könnte es berücksichtigt haben, dass eine Vorlage von Seiten des BFH eher geeignet ist, die Karlsruher Richter zu einer Rüge für den Gesetzgeber zu bewegen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 26.11.2012, 6 K 3390/11

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