(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Rom ausgetauscht.

 

(2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft[1]und ist anzuwenden auf

 

a)

die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden;

 

b)

die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

 

(3) 1Das am 31. Oktober 1925 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern tritt mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft und findet nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden ist. 2Das gleiche gilt für das am 17. September 1968 in Rom unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern bei den Unternehmungen der Luftfahrt.

 

(4) Ist aber in dem Abkommen vom 31. Oktober 1925 eine günstigere steuerliche Behandlung als in den Artikeln 11 und 12 dieses Abkommens vorgesehen, so kann das erstgenannte Abkommen auf Antrag der Betroffenen bis zum 31. Dezember 1992 Anwendung finden, vorausgesetzt, daß der Empfänger der in Frage stehenden Einkünfte der Nutzungsberechtigte im Sinne der Nummer 9 des Protokolls zu diesem Abkommen ist.

[1] In Kraft getreten arn 27. 12. 1992 (BGBl. II 1993 S. 59).

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