(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen, gleichgültig, ob sie regelmäßig gezahlt werden oder nicht, wie sie bezeichnet und errechnet werden, soweit sie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Warenzeichen oder sonstigen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten oder von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für die Überlassung wissenschaftlicher, technischer gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen oder für die Unterstützung im Zusammenhang mit der Überlassung dieser Kenntnisse oder Informationen gezahlt werden; er umfaßt auch Zahlungen soweit sie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen sowie von Filmen oder Bandaufnahmen zur Verwendung bei Fernseh- oder Rundfunksendungen geleistet werden.

 

(3) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren in dem Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Vermögenswerte für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(4) 1Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, ein Staat oder ein Land dieses Vertragstaates, eine Gebietskörperschaft dieses Vertragstaates oder eine in diesem Vertragstaat im Sinne seiner Steuergesetze ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem anderen Staat als dem, in dem er ansässig ist, eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

 

(5) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen wahrscheinlich vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der bezahlten Lizenzgebühren nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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