(1) Dividenden, die eine im Sinne der australischen Steuergesetze in Australien ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, können in Australien besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

 

(2) Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft an eine in Australien ansässige Person zahlt, können in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

 

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien und sonstige Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfaßt im Falle des Absatzes 2 auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter.

 

(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

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