BMF, 7.5.2002, IV B 4 - S 2293 - 26/02

Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Entlastung von deutscher Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG durch das Bundesamt für Finanzen § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG) nachfolgendes Verfahren.

 

1. Allgemeines

 

1.1 Grundlagen des Entlastungsverfahrens

Bei Einkünften im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG wird Abzugsteuer bis zu einem Satz von 25 % (für Vergütungen, die nach dem 31.12.2002 zufließen: bis zu einem Satz von 20 %) erhoben. Die Abzugsteuer ist vom Schuldner der Vergütung einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen § 50a Abs. 5 EStG). Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Einkünfte sind nach Maßgabe der DBA von dieser Abzugsteuer zu entlasten (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung). Das Entlastungsverfahren regelt § 50d EStG.

 

1.2 Persönliche Abkommensberechtigung und ihr Nachweis

Anspruch auf Entlastung hat, wer im Abkommensstaat ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach den Vorschriften des einzelnen DBA. Für die Frage, wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist das deutsche Recht maßgebend, sofern das betreffende DBA keine Sonderbestimmungen enthält.

Bei der Ansässigkeit handelt es sich um ein steuerrechtliches Merkmal, über dessen Voraussetzungen allein der Ansässigkeitsstaat verlässlich Auskunft geben kann. Die Ansässigkeit ist daher regelmäßig durch eine Bestätigung der für den Gläubiger der Einkünfte nach § 50a Abs. 4 EStG zuständigen ausländischen Steuerbehörde auf dem Antragsvordruck nachzuweisen. Hierbei sowie beim Nachweis der sonstigen Voraussetzungen für die Abkommensberechtigung ist § 90 Abs. 2 AO zu beachten. Der im anderen Vertragsstaat ansässige Gläubiger der Einkünfte nach § 50a Abs. 4 EStG hat keinen Anspruch auf Entlastung nach den Abkommen, wenn diese Einkünfte seiner im Inland gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind.

Einige DBA verlangen zusätzlich, dass die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sind und/oder dorthin überwiesen werden.

Ausländische Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht abkommensberechtigt. Wird jedoch nachgewiesen, dass die einzelnen Gesellschafter aufgrund eines DBA Anspruch auf Entlastung haben, kann der Antrag der Personengesellschaft aus Vereinfachungsgründen als Sammelantrag zugelassen werden. Für den Ansässigkeitsnachweis gilt § 50d Abs. 4 EStG entsprechend.

 

1.3 Verfahrensarten

Für die Entlastung von der Abzugsteuer stehen das Erstattungsverfahren, die Freistellung im Steuerabzugsverfahren (Freistellungsverfahren) und das Kontrollmeldeverfahren zur Verfügung.

 

1.3.1 Erstattungsverfahren (vgl. Tz. 2)

Bei diesem Verfahren wird die vom Vergütungsschuldner einbehaltene und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführte Abzugsteuer dem Vergütungsgläubiger auf Antrag von dem Bundesamt für Finanzen ganz oder zum Teil erstattet.

 

1.3.2 Freistellung im Steuerabzugsverfahren (vgl. Tz. 3)

Bei diesem Verfahren wird durch das Bundesamt für Finanzen bescheinigt, dass der Zahlungsverpflichtete (Vergütungsschuldner) den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen darf. Die Freistellungsbescheinigung wird frühestens mit Wirkung ab dem Datum erteilt, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht § 50d Abs. 2 Satz 4 EStG). Für vorangegangene Zeiträume ist die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht möglich.

 

1.3.3 Kontrollmeldeverfahren (vgl. Tz. 4)

Bei diesem Verfahren kann ein Vergütungsschuldner von sich aus den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen. Voraussetzung ist, dass der Vergütungsschuldner vom Bundesamt für Finanzen zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens ermächtigt wurde und die Zahlungen die in Tz. 4 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Vergütungsschuldner muss die Beträge dem Bundesamt für Finanzen jährlich mitteilen.

 

1.4 Gemeinsame Bestimmungen

 

1.4.1 Antragsberechtigter

Der Antrag auf Erstattung oder Freistellung kann nur von dem Vergütungsgläubiger gestellt werden § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Vergütungsschuldner kann den Antrag im Namen des Vergütungsgläubigers stellen, wenn ihm der Gläubiger hierzu Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtsurkunde ist bei Antragstellung vorzulegen. Der Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren ist von dem Vergütungsschuldner zu stellen.

 

1.4.2 Antragstellung und Vordrucke

Anträge im Entlastungsverfahren sind bei dem Bundesamt für Finanzen, 53221 Bonn, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Antragsvordrucke sind bei dem Bundesamt für Finanzen erhältlich und stehen zudem auf dessen Internet-Seite „www.bff-online.de” zum Download bereit.

 

1.4.3 Missbrauch

Die Entlastung erfolgt nicht, wenn das DBA missbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. § 50d Abs. 3 EStG, § 42 AO).

 

1.4.4 Informationsaustausch

Das Bundesamt für Finanzen kann den Ansässigkeitsstaat des Vergütungsgläubigers über die Erstattung einbeh...

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