FinMin Thüringen, Erlass vom 21.12.2021, 1040 – 21 – S 2334/16 – 8 – 174898/2021

Durch die 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl I Seite 5187) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2022 festgesetzt worden.

Ab Kalenderjahr 2022 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

 

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

1. in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder    
  entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 60,25 EUR  
       
2. in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder    
  entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade mit 108,45 EUR  
       
3. in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder    
  entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 204,85 EUR  
 

II. bei Angehörigen der Bundespolizei

1. bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und    
  Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 72,30 EUR  
2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.  
 

III. Polizei des Freistaats Thüringen

Auf Grund der unterschiedlichen Belegungsverhältnisse ist es nicht möglich, einheitliche Sachbezugswerte für die einzelnen Dienstgrade oder Dienstgradgruppen festzusetzen.

Die maßgeblichen Sachbezugswerte für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

  Belegung mit
  einem Beschäftigten zwei Beschäftigten drei Beschäftigten mehr als drei Beschäftigten
Angehörige der Besoldungsgruppe A 7 und höher 204,85 EUR 108,45 EUR 84,35 EUR 60,25 EUR
Beamtenanwärter 168,70 EUR 72,30 EUR 48,20 EUR 24,10 EUR

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 9.11 LStR als Werbungskosten abziehbar wären.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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