(1) Die Daten aus Kapitalertragsteuer-Anmeldungen sind unverzüglich maschinell zu verarbeiten.

 

(2) Der zuständige Bearbeiter hat die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen in formeller und sachlicher Hinsicht sowie daraufhin zu prüfen, ob die Dateneingabe vorgenommen worden ist.

 

(3) Bei einer berichtigten Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist entsprechend zu verfahren mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 168 S. 2 AO die Zustimmung zu verfügen ist.

 

(4) 1Wird Kapitalertragsteuer nachgefordert oder wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2Wird die Kapitalertragsteuer personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.

 

(5) Für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gegen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte gilt § 23 Abs. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge