Beteiligte
… Klägerin und Revisionsbeklagte |
… Beklagter und Revisionskläger |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin beantragte am 16. Juni 1986 Erziehungsgeld für ihren am 22. Februar 1986 geborenen Sohn, der seit der Geburt bei ihr lebt und von ihr betreut und erzogen wird. Die 1958 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Äthiopien eritreischer Volkszugehörigkeit und hält sich seit Oktober 1985 als Asylbewerberin in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Aufenthalt ist ihr einstweilen zeitlich befristet gestattet. Der Antrag wurde abgelehnt, weil sich die Klägerin nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte (Bescheid vom 30. Juni 1986; Widerspruchsbescheid vom 11. August 1986).
Das Sozialgericht (SG) hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin Erziehungsgeld ab dem 16. April 1986 zu gewähren (Urteil vom 4. Dezember 1986). Es führt zur Begründung aus: Der Beklagte habe einen gewöhnlichen Aufenthalt unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum Bundeskindergeldgesetz (BKGG) verneint (BSG SozR 5870 § 1 Nr 6 und Nr 10). Danach könnten Asylbewerber den Zweck des Kindergeldes, die Kinder gemeinschaftsdienlich zu erziehen, nicht erfüllen. Das lasse sich indes vom längerfristigen Kindergeld nicht auf das relativ kurzfristige Erziehungsgeld übertragen. Da die Dauer des Asylverfahrens einen Sechsmonatszeitraum erfahrungsgemäß weit überschreite, sei in allen Fällen eines nicht offensichtlich unbegründeten Asylantrags ein gewöhnlicher Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet.
Mit der nachträglich durch Beschluß zugelassenen Sprungrevision rügt das beklagte Land Verletzung des § 1 Abs 1 Nr 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) und des § 30 Abs 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (SGB I).
Das Land beantragt,das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Auf Frage hat ihre Prozeßbevollmächtigte in der Verhandlung vor dem Senat erklärt, daß der Asylantrag inzwischen abgelehnt, hiergegen aber Klage erhoben worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Revision war stattzugeben. Die Klägerin kann kein Erziehungsgeld beanspruchen.
Der Anspruch auf Erziehungsgeld setzt im Falle der Klägerin nach § 1 Abs 1 Nr 1 BErzGG einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes während der beanspruchten Bezugszeit des Erziehungsgeldes voraus. Beide Begriffe sind in dem in § 30 Abs 3 SGB I umschriebenen Sinne zu verstehen. Die dortigen Definitionen gelten nicht nur für den vorangehenden Absatz 1, sondern allgemein für den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des SGB einschließlich seiner besonderen Teile. Hierzu rechnet § 1 Abs 1 Nr 1 BErzGG. Das BErzGG gilt nach seinem § 28 im Geldleistungsteil als Teil des Sozialgesetzbuchs (BT-Drucks 10/3792 auf S 23 zu § 25 des Entwurfs). Dementsprechend enthält die amtliche Begründung zu § 1 BErzGG zu der Formulierung "Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt" in einem Klammerzusatz auch den Hinweis auf § 30 Abs 1 SGB I (BT-Drucks aaO, Begründung zu § 1 des Entwurfs).
Daß die Klägerin in der Zeit vom 16. April 1986 bis zur Verhandlung vor dem SG am 4. Dezember 1986 in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz iS des § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I gehabt habe, wird von ihr nicht behauptet und ist den Feststellungen des SG auch nicht zu entnehmen. Der Streit geht nur um die Frage, ob sie in der genannten Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat. Das hat das SG zu Unrecht bejaht.
Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Vorschrift hat gegenüber früheren oder anderen Vorschriften über den gewöhnlichen Aufenthalt eine eigene Struktur und einen eigenen Inhalt, so daß Rechtsprechung zu früheren oder anderen Vorschriften nicht ohne weiteres auf sie übertragen werden kann. Ihre Struktur gleicht der des Satzes 1 insofern, als in drei Stufen vorzugehen ist. Ausgangspunkt ist in Satz 2 ein Aufenthalt (in Satz 1: eine Wohnung); es sind dann die mit dem Aufenthalt (in Satz 1: der Wohnung) verbundenen "Umstände" festzustellen; sie sind schließlich daraufhin zu würdigen ob sie erkennen lassen (in Satz 1: darauf schließen lassen), daß der Betreffende am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet nicht nur vorübergehend verweilt (in Satz 1: die Wohnung behalten oder benutzen wird).
Hieraus ergibt sich bereits, daß als mit dem Aufenthalt verbundene Umstände alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für den nach der Vorschrift zu ziehenden Schluß im Einzelfall aussagekräftig sind. Das können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche, bestehende wie künftig zu erwartende Umstände sein. § 30 Abs 3 SGB I spricht nur allgemein von "Umständen", ohne sie der Art nach zu begrenzen. Wesentlich ist nur ihre Bedeutung für den nach der Vorschrift zu ziehenden Schluß. Er besteht in der Erkenntnis, daß der Betreffende im Falle des § 1 Abs 1 Nr 1 BErzGG in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn diese Erkenntnis aus den Umständen nicht gewonnen werden kann, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I nicht angenommen werden.
Eine Definition darüber, wann ein Verweilen "vorübergehend" ist, bringt § 30 Abs 3 SGB I nicht. Vom Wortverständnis ist der Begriff im Gegensatz zu "dauernd" zu verstehen. Sonach kommt es darauf an, ob ein Ende des Aufenthalts zu erwarten ist. Der gewöhnliche Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I iVm § 1 Abs 1 Nr 1 BErzGG setzt deshalb voraus, daß ein Ende des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der in Frage kommenden Bezugszeit nicht zu erwarten ist; denn nur dann läßt sich ein vorübergehendes Verweilen ausschließen.
Als die insoweit wesentlichsten Umstände bei Asylbewerbern sind bisher mit unterschiedlichen Folgerungen zum einen die nur befristete Aufenthaltsgestattung und zum anderen die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens herangezogen worden, bei der allerdings meist nicht an die Dauer im Einzelfall, sondern an die durchschnittliche Dauer bei Ausschöpfen aller Rechtsbehelfe gedacht wird. Im vorliegenden Falle hat das SG die Verfahrensdauer für entscheidend erachtet. Darin kann ihm der erkennende Senat nicht folgen.
§ 30 Abs 3 Satz 2 SGB I verbindet die Begriffe "vorübergehendes Verweilen" und "gewöhnlicher Aufenthalt" mit keinen bestimmten Zeitabschnitten, weder iS fester Regeln noch auch nur iS bloßer Vermutungen. Daß der Gesetzgeber keine Höchst- oder Mindestzeiten zugrunde legen wollte, bestätigt die Entstehungsgeschichte. Die gewählte Definition sollte mit den entsprechenden Vorschriften im Steuerrecht übereinstimmen (BT-Drucks VII/3786 S 5). Dabei wurde aber nicht die dortige Regelung mitübertragen, daß die durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründete Steuerpflicht stets bei einem länger als sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt eintrete (BSGE 45, 95, 98; 49, 254, 255), wobei jeder Anhalt für ein Versehen des Gesetzgebers fehlt. Das SG durfte deshalb nicht auf einen Sechsmonatszeitraum abstellen. Ebensowenig kann die in der Rentenversicherung früher festgesetzte Jahresgrenze in dem inzwischen aufgehobenen § 1320 der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch bei der Auslegung des § 30 Abs 3 SGB I als maßgebend gelten. Denn auch ein Verweilen, das solche Zeitgrenzen überschreitet, ist ein "vorübergehendes", wenn das Ende zu erwarten ist.
Fraglich könnte nur sein, ob nicht ein Provisorium wie das des "vorübergehenden Verweilens" diesen Charakter verlieren muß, wenn das Verweilen schon eine sehr lange Zeit gedauert hat und der Zeitpunkt seines Endes noch immer ungewiß ist. Das kann hier jedoch dahinstehen, weil die Klägerin beim Erlaß des angefochtenen Urteils sich erst knapp über ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat.
Ausschlaggebend muß deshalb der Umstand sein, daß der Klägerin als Asylbewerberin der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur zeitlich befristet und jedenfalls nicht über die Dauer des Asylverfahrens hinaus gestattet worden ist. Es bleibt damit ungewiß, ob die Klägerin sich auch noch nach dem Ende des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf. Daran ändert nichts, daß das SG den - inzwischen abgelehnten - Asylantrag nicht für offensichtlich unbegründet gehalten hat. Unerheblich ist ferner, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Klägerin bei einem erfolglosen Ausgang des Asylverfahrens mit einer Ausweisung rechnen müßte. Sie gehört jedenfalls nicht zu einer Personengruppe, deren Angehörige nach den Erkenntnissen zur Zeit der streitigen Bezugszeiten des Erziehungsgeldes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei einem solchen Verfahrensausgang nicht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden. Bei der Klägerin läßt sich daher wegen der befristeten Aufenthaltsgestattung und des ungewissen späteren Aufenthaltsschicksals ein vorübergehendes Verweilen in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausschließen. Deshalb kann bei ihr ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I in der Bundesrepublik Deutschland nicht bejaht werden.
Dafür, daß der Gesetzgeber bei Asylbewerbern keinen gewöhnlichen, sondern erst einen vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollte, sprechen im übrigen weitere Erwägungen und Regelungen. Der Gesetzgeber hat von der Ausstellung eines deutschen Passes für Asylbewerber abgesehen, um nicht den Eindruck zu erwecken, es werde ein längerfristiger Aufenthalt gewährt (BT-Drucks 9/875 S 24 zu 5 24). In § 19 Abs 3 des Asylverfahrensgesetzes, dessen Tragweite hier offenbleiben kann, hat er bestimmt, daß in Fällen, in denen bestimmte Rechtspositionen von der Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland abhängig sind, die Zeit eines während des Asylverfahrens gestatteten Aufenthalts nur anzurechnen ist, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylbewerber anerkannt worden ist. Nach § 120 Abs 2 Satz 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kann für Asylbewerber die Hilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden, wohl in der Annahme, daß die Lebensbedürfnisse während eines nur vorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet niedriger bemessen werden können (so Mergler-Zink, BSHG, § 120 RZ 47). Hinzuweisen ist auch auf die nach dem Asylverfahrensgesetz (vgl ua §§ 20 Abs 2 Satz 1, 23 Abs 1 Satz 1) möglichen räumlichen und sonstigen Beschränkungen während des Asylverfahrens.
Die Verneinung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 30 Abs 3 SGB I bei Asylbewerbern steht schließlich mit den Zielen des BErzGG nicht in Widerspruch, so daß es keiner Erörterung bedarf, ob und in welchen Grenzen solchen Besonderheiten durch eine Modifizierung des Begriffs Rechnung getragen werden könnte, ohne die durch das SGB I erstrebte Begriffsvereinheitlichung zu gefährden. Das Erziehungsgeld soll es ermöglichen oder erleichtern, daß sich ein Elternteil in der für die ganze spätere Entwicklung entscheidenden ersten Lebensphase eines Kindes dessen Betreuung und Erziehung widmet; für Mütter und Väter sollte mehr Wahlfreiheit zwischen der Tätigkeit für die Familie und einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden (BT-Drucks 10/3792 S 1). Das Gesetz erfordert jedoch nicht, daß ohne die Kindererziehung eine Erwerbstätigkeit stattgefunden hätte, oder daß vor der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit stattfand. Anders als das Mutterschaftsurlaubsgeld, das nur Mütter erhalten, die vor der Geburt des Kindes in einem Arbeitsverhältnis stehen, bezieht die Regelung über das Erziehungsgeld alle Mütter und auch die Väter ein (BT-Drucks 10/3792 S 1). Das Erziehungsgeld ist somit ein Bestandteil der familienpolitischen Maßnahmen (BT-Drucks aaO S 13). Es entspricht dem Sinn familienpolitischer Leistungen der Gesellschaft, diese an den gewöhnlichen Aufenthalt in dem Sinne zu knüpfen, wie er in § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I definiert ist.
Mit dieser Entscheidung folgt der Senat dem Verständnis des gewöhnlichen Aufenthalts im Kindergeldrecht, soweit es um die Auslegung des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I geht (BSGE 49, 254; 53, 294). Der Senat kann hierbei annehmen, daß der Gesetzgeber bei den Beratungen zu dem jetzigen § 19 Abs 3 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 keinen Anlaß gesehen hat, dieser Rechtsprechung entgegen zu treten. In dem Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages bestand damals Einigkeit, daß die Rechtsprechung des BSG, wonach Asylbewerbern kein Kindergeldanspruch zusteht, durch diese Vorschrift nicht berührt wird (BT-Drucks 9/1630 S 21 zu § 17 Abs 3), so daß das Kindergeld auch bei einer späteren Anerkennung als Asylberechtigter nicht rückwirkend gezahlt werden sollte.
An der hier getroffenen Entscheidung ist der erkennende Senat andererseits nicht durch die Rechtsprechung anderer Senate gehindert. Näher in Betracht zu ziehen ist nur die Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 28. Juni 1984 (BSGE 57, 93) zum Anspruch auf Familienhilfe nach § 205 RVO für Angehörige, die sich gewöhnlich im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, wenn diese Angehörigen Asylbewerber sind. Für ein Abweichen von dieser Entscheidung wäre es unerheblich, daß der 3. Senat seinerseits ein Abweichen von der Rechtsprechung zum Kindergeldrecht verneint hat. Die Entscheidung des 3. Senats läßt jedoch offen, ob er bei seinen Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt den § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I auslegen und den Begriff in § 205 RVO inhaltsgleich verstehen wollte; die Entscheidung kann auch dahin verstanden werden, daß es dem 3. Senat, wie jedenfalls in der Anschlußentscheidung des 8. Senats vom 23. Oktober 1984 8 RK 12/84 - (InfAuslR 1985, 77), nur um die Auslegung des § 205 RVO ging.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 518051 |
BSGE, 67 |