Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche/-psychotherapeutische Versorgung. Zulassung. grundsätzliche Bindung der Zulassungsgremien an Approbationserteilung. bestandssichere Approbation. Missbrauch. europarechtliche Gleichwertigkeitsanerkennung. Inländerdiskriminierung. Verfassungsmäßigkeit. Vertrauensschutz wegen Tätigkeiten im Kostenerstattungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Zulassungsgremien sind an die durch die Approbationsbehörde erteilte Approbation grundsätzlich gebunden (Fortführung von BSG vom 13.12.2000 – B 6 KA 26/00 R = SozR 3-2500 § 95a Nr 2 und BSG vom 6.11.2002 – B 6 KA 37/01 R = SozR 3-2500 § 95c Nr 1).
  • Die Zulassung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung setzt eine bestandssichere Approbation voraus.
 

Normenkette

SGB V § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 1, Abs. 11 S. 1 Nr. 1, § 95c S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 3; PsychThG § 2 Abs. 1-3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 12; PsychThG/SGB5uaÄndG Art. 10; EWGRL 48/89 Art. 1 F: 1998-12-21; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.07.2002; Aktenzeichen L 11 KA 54/01)

SG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.2001; Aktenzeichen S 2 (25) KA 58/00)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2002 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2001 sowie der Beschluss des Beklagten vom 9. Februar 2000 (Bescheid vom 1. März 2000) aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 25. August 1999 (Bescheid vom 6. Oktober 1999) erneut zu entscheiden.

Der Kläger und der Beklagte haben die außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge einander je zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um die bedarfsunabhängige Zulassung des Klägers als Psychologischer Psychotherapeut.

Der 1947 geborene Kläger erlangte auf Grund eines dreijährigen Studiums an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München im Jahr 1972 den akademischen Grad eines Diplom-Sozialpädagogen (FH). Seit 1985 betreibt er eine psychotherapeutische Praxis in D.…, einem Planungsbereich, in dem für Psychologische Psychotherapeuten Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung bestehen. Hier führt er psychotherapeutische Behandlungen durch, nach seinen Angaben seit 1986 auf der Grundlage der Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen (KKn), seit 1987 auch durch private Krankenversicherungen.

Der Kläger, der nach seinen Angaben plante, zusätzlich in einer Praxis in Österreich bei Gruppentherapien mitzuarbeiten, erhielt im Oktober 1997 vom österreichischen Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Erlaubnis, eine vorübergehende psychotherapeutische Tätigkeit in der in Österreich wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode “Psychodrama” auszuüben. Im Dezember 1998 wurde er als Psychotherapeut in die österreichische Psychotherapeutenliste eingetragen. Eine Tätigkeit als Psychotherapeut übte er in Österreich nicht aus.

Im Jahr 1997 nahm der Kläger, der mit einer Südamerikanerin verheiratet ist, ein berufsbegleitendes Psychologiestudium in Tampico/Mexiko auf. Dieses schloss er im Oktober 2000 mit dem Grad des “Licenciado en Psicologia” ab. Im November 2001 gestattete ihm das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, den akademischen Grad “Lizentiat der Psychologie” in Deutschland zu führen. Das Verfahren darüber, ob dieser Abschluss mit einer deutschen Ausbildung zum Diplom-Psychologen gleichwertig ist, ist noch nicht abgeschlossen.

Im November 1998 beantragte der Kläger bei dem Zulassungsausschuss seine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, hilfsweise die Ermächtigung zur Nachqualifikation, weiter hilfsweise die Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Das Verfahren wegen des letztgenannten Hilfsantrags ist vom Landessozialgericht (LSG) ausgesetzt worden bis zum Abschluss eines beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf anhängigen Rechtsstreits, der ua die Versagung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wegen einer unzureichenden Zahl psychotherapeutischer Behandlungen von Kindern und Jugendlichen betrifft.

Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. März 1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut und stellte ihm darüber eine Urkunde aus, die ihm die Approbation mit (Rück-)Wirkung ab dem 1. Januar 1999 zuerkannte. Sie sah die Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste als gleichwertig mit dem Psychologiestudium bzw mit einer dreijährigen psychologischen Weiterbildung an. Sie nahm die Approbation – nach Ankündigung vom 21. Juli 1999 – mit Bescheid vom 4. Januar 2000 zurück, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit ihr mitgeteilt hatte, die österreichische Eintragung entspreche nicht einer Weiterbildung in Psychologie. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 18. April 2000 zurück. Das von ihm angerufene VG Düsseldorf hat über seine dagegen erhobene Klage noch nicht entschieden.

Der Zulassungsausschuss lehnte die vom Kläger im November 1998 beantragte Zulassung – bzw hilfsweise Ermächtigung – als Psychologischer Psychotherapeut ab (Beschluss vom 25. August 1999). In dem Bescheid ist ausgeführt, es fehle das erforderliche Diplom im Studiengang Psychologie; deshalb erfülle der Kläger nicht die Approbationsvoraussetzungen. Der beklagte Berufungsausschuss wies seinen Widerspruch als unzulässig zurück, weil er ihn nicht gemäß § 44 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) innerhalb der einmonatigen Frist begründet habe (Beschluss vom 9. Februar 2000).

In den anschließenden Gerichtsverfahren ist der Kläger ebenfalls ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts vom 7. Februar 2001 und des LSG vom 17. Juli 2002). Zwar sei die Widerspruchsbegründungsfrist gewahrt, weil der Ablehnungsbescheid nicht seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt und deshalb die Fristen für den Widerspruch nicht wirksam in Gang gesetzt worden seien. In der Sache sei aber sein Zulassungsantrag zu Recht abgelehnt worden. Der Planungsbereich D.… sei wegen Überversorgung gesperrt, sodass nur eine bedarfsunabhängige Zulassung gemäß § 95 Abs 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Betracht komme. Der Kläger erfülle zwar die Voraussetzungen einer “Teilnahme” im Sinne dieser Regelung, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend klargestellt hätten. Indessen hätten die Voraussetzungen für eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach § 12 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nicht vorgelegen. Weder die Erteilung der Approbation durch die Approbationsbehörde noch ihre Rücknahme binde die Zulassungsgremien oder die Sozialgerichte. Der Kläger habe bis zum 31. Dezember 1998 weder ein Psychologiestudium absolviert noch eine andere Qualifikation gemäß § 12 Abs 2 bis 4 PsychThG erreicht. Sein Abschluss im Fach Sozialpädagogik genüge nicht. Er könne sich auch nicht auf § 2 Abs 2 PsychThG berufen, zum einen weil § 12 PsychThG nicht hierauf verweise, zum anderen weil er nicht über ein Diplom im Sinne des Art 1 der Richtlinie des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft (89/48/EWG vom 21. Dezember 1988) verfüge. Unerheblich sei, dass das österreichische Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Eintragung in die österreichische Psychotherapeutenliste als EG-Diplom qualifiziere. Eine EU-Anerkennung nütze nur dann, wenn ein Bewerber eine Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe. Der Kläger wolle aber in Deutschland auf Grund in Deutschland erworbener Qualifikation tätig werden. Der Ausschluss der Nichtpsychologen von Approbation und Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut sei verfassungsgemäß.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanzen hätten die Approbationsvoraussetzungen bejahen müssen. Zulassungsgremien und Sozialgerichte seien an die Approbationserteilung der Bezirksregierung gebunden, deren Rücknahme bisher nicht wirksam, vielmehr angefochten sei. Selbst wenn man eine Überprüfung der Approbationsvoraussetzungen für zulässig halte, ergebe sich nichts anderes. Diese seien nämlich erfüllt. Er gehöre auf Grund des EU-Diploms zum Personenkreis des § 2 Abs 2 und 3 PsychThG, was ihm auch im Rahmen des § 12 PsychThG zugute kommen müsse. Nötigenfalls müsse wegen der EU-rechtlichen Fragen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgen. Unabhängig von diesen Fragen stehe seine Ausbildung einem Promotions-, Habilitations- oder Magisterstudiengang mit Hauptfach Psychologie an einer psychologisch-pädagogisch-sozialpädagogischen Fakultät im Sinne des § 12 Abs 3 PsychThG gleich. Diese Voraussetzungen habe er zumindest dadurch erfüllt, dass er am 31. Dezember 1998 schon fast die Hälfte der psychologischen Nachqualifikation in Mexiko absolviert, nämlich damals dort bereits vier von neun Studienquartalen abgeleistet habe. Wenigstens müsse er Gelegenheit zur Nachqualifikation gemäß § 2 Abs 2 Satz 3, 4, § 12 Abs 1 Satz 2 PsychThG – längstens bis Ende 2003 – erhalten. Der Verweis auf die Möglichkeit einer befristeten Ermächtigung genüge nicht. Das LSG hätte ferner, wofür er im Berufungsverfahren Beweis angetreten habe und nunmehr hilfsweise die Zurückverweisung an das LSG beantrage, gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ (BVerfG ≪Kammer≫, NJW 2000, 1779, 1780 f) eine ausnahmsweise Zulassung wegen Bestands- bzw Vertrauensschutzes prüfen müssen. Bei alledem sei Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) zu beachten. Der Ausschluss von der Approbation beeinträchtige die Nichtpsychologen schwer, weil die approbierten Psychologischen Psychotherapeuten auch bei privaten Versicherungen und Beihilfestellen den Vorrang hätten. Eine Übergangsregelung sei erforderlich, zumindest für diejenigen – ca 50 – Nichtpsychologen, die schon im sog Zeitfenster entsprechend den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) eine psychotherapeutische Praxis betrieben hätten. Ihr Ausschluss sei unverhältnismäßig und mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar. Zur rechtlichen Würdigung ihrer Situation hat der Kläger ergänzend umfängliche Stellungnahmen seines Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2001 sowie des Rechtsanwalts Prof. Dr. Redeker vom 3. November 1998 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2002 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2001 sowie den Beschluss des Beklagten vom 9. Februar 2000 (Bescheid vom 1. März 2000) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm – dem Kläger – eine bedarfsunabhängige Zulassung, hilfsweise Ermächtigung, als Psychologischer Psychotherapeut für die Methoden der Einzel- und der Gruppentherapie zu erteilen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen,

weiter hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

Der Beklagte und die zu 8. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) beantragen,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des LSG für im Ergebnis zutreffend. Der Widerspruch des Klägers sei unzulässig gewesen, denn er habe ihn zu spät begründet. Auch in der Sache sei kein Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung gegeben. Das LSG und die Zulassungsgremien hätten zu Recht die Approbationserteilung überprüft und deren Voraussetzungen verneint. Die Bezirksregierung habe die Approbation zudem bereits zurückgenommen, was ungeachtet der dagegen erhobenen Klage zu beachten sei.

Der zu 3. beigeladene Landesverband der Betriebskrankenkassen schließt sich diesen Ausführungen an.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als der Beklagte unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und seines Bescheides verpflichtet wird, über den Widerspruch des Klägers gegen die Zulassungsablehnung erneut zu entscheiden. Ein Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung, hilfsweise Ermächtigung, als Psychologischer Psychotherapeut besteht hingegen derzeit nicht.

Der Revision des Klägers kann nicht entgegengehalten werden, dass er seinen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Zulassungsausschusses zu spät begründet habe. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen.

Der vom Kläger im Hauptantrag mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung – hilfsweise Ermächtigung – als Psychologischer Psychotherapeut ist derzeit noch nicht spruchreif (§ 131 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), sodass die darauf gerichtete Revision nicht begründet ist. Dem Zulassungs- bzw Ermächtigungsanspruch steht entgegen, dass der Kläger derzeit keine bestandssichere Approbation inne hat.

Nach § 95 Abs 10 Satz 1 SGB V erfordert die bedarfsunabhängige Zulassung, dass der Psychotherapeut bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG und des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr 3 SGB V erfüllt und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt hat (Nr 1 aaO), bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt hat (Nr 2 aaO) sowie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 (“Zeitfenster”) an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat (Nr 3 aaO). Der Anspruch eines Psychotherapeuten auf Ermächtigung gemäß § 95 Abs 11 SGB V setzt ebenfalls ua voraus, dass er die Voraussetzungen der Approbation nach § 12 PsychThG erfüllt und bis zum 31. März 1999 die Approbationsurkunde vorgelegt hat.

Die Zulassungsgremien haben bei der Zulassungsentscheidung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Psychotherapeut, der eine gültige Approbationsurkunde vorlegt, tatsächlich die Voraussetzungen der Approbation erfüllt. Die Approbationserteilung durch die Approbationsbehörde bindet die Zulassungsgremien, unabhängig davon, ob die Erteilung möglicherweise fehlerhaft erfolgte, was beim Kläger der Fall sein könnte, weil er als Psychologischer Psychotherapeut approbiert wurde, obgleich er nicht Diplom-Psychologe, sondern Diplom-Sozialpädagoge ist. Für die Erteilung der Approbation ist gemäß § 10 Abs 1 bis 4 PsychThG die nach Landesrecht bestimmte Landesbehörde zuständig. Diese prüft in dem Approbationsverfahren, ob die Voraussetzungen für die Approbation eines Psychologischen Psychotherapeuten nach § 2 oder nach § 12 PsychThG erfüllt sind. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen zur Bindungswirkung der Approbationserteilung dargelegt, dass die KÄV als Registerstelle für die Arztregistereintragung auf Grund der Drittbindung der statusbegründenden Approbationserteilung durch die Landesbehörde gebunden ist; ergänzend überprüft sie lediglich die erforderliche Fachkunde (BSG, Urteil vom 6. November 2002 – B 6 KA 37/01 R –, SozR 3-2500 § 95c Nr 1 S 4 ff, 8 f, und – unveröffentlicht – das weitere Urteil vom selben Tag mit dem Az B 6 KA 38/01 R; zur Bindung der Zulassungsgremien an die Arztregistereintragung s Urteil des Senats vom 13. Dezember 2000, SozR 3-2500 § 95a Nr 2 S 5 ff). Entsprechendes gilt für die Bindung der Zulassungsgremien an die Approbationserteilung durch die Landesbehörde. Nur in Ausnahmefällen ist das anders, etwa dann, wenn die vorangegangene, präjudizierende Entscheidung nichtig ist (BSG aaO S 11 f), was aber einen besonders schwer wiegenden und offenkundigen Mangel erfordert (BSG aaO S 11; BSG, Urteil vom 9. Juni 1999, SozR 3-5520 § 44 Nr 1 S 6 mwN), oder dann, wenn sich aus den gesetzlichen Bestimmungen die Pflicht zu nochmaliger Überprüfung bzw zur Prüfung zusätzlicher Voraussetzungen für das weitere Verfahren ergibt.

Den Zulassungsgremien fehlt damit bei ihren Entscheidungen über bedarfsunabhängige Zulassungen gemäß § 95 Abs 10 Satz 1 SGB V – und in gleicher Weise bei Ermächtigungen gemäß § 95 Abs 11 Satz 1 SGB V – für das in Nr 2 aaO normierte Erfordernis der Vorlage der Approbationsurkunde bis zum 31. März 1999 grundsätzlich die Kompetenz zu prüfen, ob die Approbation zu Recht erteilt wurde. Nur soweit für die bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung nach § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 1, Abs 11 Satz 1 Nr 1 SGB V darüber hinaus Voraussetzung ist, dass der Zulassungsbewerber die Approbationsvoraussetzungen bereits bis zum 31. Dezember 1998 erfüllt hat, besteht eine – ergänzende – Prüfungspflicht. Während die Approbationsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen lediglich im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Approbationserteilung prüft, haben die Zulassungsgremien festzustellen, dass diejenigen Voraussetzungen, auf Grund derer die Approbation erteilt wurde, schon bis zum 31. Dezember 1998 vorgelegen haben. Insoweit ergeben sich aus dem Gesetz zusätzliche Voraussetzungen für die bedarfsunabhängige Zulassung (bzw Ermächtigung), zu deren Prüfung die Zulassungsgremien berechtigt und verpflichtet sind.

Der Anspruch des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung, bei dem die weiteren Voraussetzungen dafür nach den – allerdings nicht umfassenden – Feststellungen des LSG möglicherweise vorliegen, scheitert bislang jedenfalls daran, dass er nicht über eine bestandssichere Approbation verfügt. Zwar hat ihm die Approbationsbehörde eine Approbation erteilt. Ihr Bestand ist aber auf Grund des Rücknahmebescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Januar 2000 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2000 – konkret in Frage gestellt.

Die Zulassung (Ermächtigung) zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten setzt voraus, dass die Approbation, mit der ua die fachliche Befähigung zur Ausübung eines akademischen Heilberufes festgestellt wird (vgl § 3 Abs 1 Bundesärzteordnung), nicht nur wirksam erteilt worden, sondern auch – darüber hinausgehend – bestandssicher ist. Die Zulassung/Ermächtigung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung erfordert grundsätzlich die Eintragung in das Arztregister (§ 95 Abs 2 Satz 1 SGB V). Diese wiederum hat die Approbation als Arzt (§ 95a Abs 1 Nr 1 SGB V) bzw als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 PsychThG (§ 95c Satz 1 Nr 1 SGB V) zur Voraussetzung. In dem Verhältnis von Approbation, Arztregistereintrag und Zulassung – mit vielfältigen Überschneidungen von Berufsrecht und Vertragsarztrecht – ist die Approbation somit der Ausgangspunkt, auf dem die weiteren Akte wie Arztregistereintrag und Zulassung aufbauen. Im System der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung entfaltet die Zulassung – in eingeschränktem Umfang auch die Ermächtigung – vielfältige Wirkungen. Insbesondere berechtigt sie zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, ua auch dazu, Leistungen an Versicherte auf Kosten der KKn (Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln) zu veranlassen, führt zu Mitgliedschaftsrechten und -pflichten gegenüber den KÄVen und vermittelt Ansprüche gegen diese auf Teilhabe an der Verteilung der Gesamtvergütungen. Die Beteiligten am System der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung, die Versicherten, die KKn, die KÄVen, aber auch die anderen zugelassenen Behandler, müssen sich darauf verlassen können, dass dem Betroffenen der Status als Vertragsarzt/-psychotherapeut zusteht. Deshalb wird der Zulassungs- und Ermächtigungsstatus auch rechtsförmig erteilt; er wirkt konstitutiv und ist einer rückwirkenden Erteilung nicht zugänglich. Die Beendigung von Zulassung und Ermächtigung muss daher klar geregelt sein (so schon BSGE 86, 121, 123 f = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 16 f; vgl auch BSG, Urteil vom 6. November 2002 – B 6 KA 39/01 R –, nicht veröffentlicht). Mit der für den Zulassungsstatus erforderlichen Rechtsklarheit wäre es unvereinbar, eine Zulassung noch zu erteilen, obgleich die ihr zu Grunde liegende Approbation bereits wieder zurückgenommen worden ist.

Die dem Kläger erteilte Approbation weist die danach erforderliche Bestandssicherheit derzeit nicht auf. Denn die Bezirksregierung nahm die Approbation durch Bescheid vom 4. Januar 2000 zurück, mithin bereits vor der Entscheidung des Beklagten in der Zulassungsangelegenheit am 9. Februar 2000. Über die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Das hat zur Folge, dass dem Kläger eine Zulassung/Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung (§ 95 Abs 10, 11 SGB V) solange nicht erteilt werden kann, bis das Fortbestehen der ihm am 1. März 1999 erteilten Approbation sicher ist.

Der sich aus der fehlenden Bestandssicherheit der Approbation ergebenden einstweiligen Nichterteilung der Zulassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Rücknahmebescheid erkennbar rechtswidrig und es deshalb missbräuchlich sei, aus ihm auf eine Bestandsunsicherheit zu schließen. Im Gegenteil spricht viel für seine Rechtmäßigkeit. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 Variante 3 PsychThG ist die Approbation nämlich zurückzunehmen, wenn die nach § 12 PsychThG nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs 2 Satz 5 bis 7 oder § 2 Abs 3 Satz 4 PsychThG nicht gegeben war. Die Annahme, dass der Kläger als an einer deutschen Fachhochschule diplomierter Sozialpädagoge keinen Hochschulabschluss hat, der für die ihm erteilte Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ausreichen könnte, liegt nahe. Denn er verfügt nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zum Diplom-Psychologen und hat auch keine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs 2 Satz 5 bis 7 oder des § 2 Abs 3 Satz 4 PsychThG absolviert. Aus dem ihm in Österreich erteilten EU-Diplom folgt nichts anderes.

Ein EU-Diplom hat die Funktion, für eine Qualifikation, die nach deutschem Recht eine bestimmte Vorbildung erfordert, die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Vorbildung mit der in Deutschland geforderten anzuerkennen (Verbot der Diskriminierung andersartiger im EU-Ausland erworbener, aber inhaltlich gleichwertiger Ausbildungen). Der Kläger aber will auf Grund seiner in Deutschland absolvierten Vorbildung – des Studiums der Sozialpädagogik – ebenfalls in Deutschland eine weitere Qualifikation, die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, erlangen. Während das PsychThG für den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten den Abschluss ua in dem Studiengang Sozialpädagogik als Qualifikation ausreichen lässt (§ 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 5 Abs 2 Nr 2 Buchst b PsychThG), ist für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut hingegen ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium im Studiengang Psychologie erforderlich (§ 2 Abs 1 Nr 2 iVm § 5 Abs 2 Nr 1 PsychThG). Ein derartiges Studium hat der Kläger nicht absolviert. In einem solchen Fall ohne EU-rechtlichen Auslandsbezug würde die EU-rechtliche Gleichwertigkeitsanerkennung missbraucht, wenn durch sie ein in Deutschland absolviertes Studium der Sozialpädagogik dem Studium der Psychologie gleichgestellt würde und dies ermöglichte, auf sie gegründet hier in Deutschland eine weitere – sonst nicht erreichbare – Qualifikation zu erlangen (vgl dazu zB EuGH, Urteil vom 28. Januar 1992 – Rs. C-330 und 331/90 – ≪Lopez Brea und Hidalgo Palacios≫, RdNr 8 f, EuGHE 1992, I-323, 336; Urteil vom 9. Februar 1994 – Rs. C-319/92 – ≪Salomone Haim≫, RdNr 21, NJW 1994, 2409, 2410 = SozR 3-6082 Art 20 Nr 1 S 6 oben; Urteil vom 16. Februar 1995 – Rs. C-29/94 bis C-35/94 – ≪Jean-Louis Aubertin ua≫, RdNr 9-11, EuGHE 1995, I-301, 316; Urteil vom 2. Juli 1998 – Rs. C-225/95 bis 227/95 – ≪Kapasakalis ua≫, RdNr 21 bis 24, EuGHE 1998, I-4239, 4250; der Sache nach zu Grunde liegend das Urteil vom 27. Oktober 1982 – Rs 35 und 36/82 – ≪Morson und Jhanjan≫, RdNr 15-17, EuGHE 1982, 3723, 3736 = NJW 1983, 2751, 2752). In einem solchen Fall besteht keine unzulässige Inländerdiskriminierung und keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG. Denn die Nichtberücksichtigung des EU-Diploms für die in Deutschland absolvierte Vorbildung bei der Frage der Erfüllung der Approbationsvoraussetzung “abgeschlossenes Hochschulstudium des Studiengangs Psychologie” gilt gleichermaßen für Deutsche wie für Ausländer. Art 12 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt, weil der Ausschluss der Nichtpsychologen von der Approbation und Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Betätigungsfreiheit nicht zu beanstanden ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫, NJW 1999, 2729).

Die Rechtsfolge, dass eine Zulassung wegen der Rechtsunsicherheit des Bestands der Approbation einstweilen nicht zu erteilen ist, kann auch nicht im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Anfechtung des Rücknahmebescheids (§ 80 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫) in Frage gestellt werden. Die aufschiebende Wirkung hat zum Inhalt, dass die Vollziehung des Rücknahmebescheids gehemmt ist (vgl zB Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl 2000, § 80 RdNr 22 ff, 27; s auch BSG, Urteil vom 28. Januar 1998, SozR 3-1500 § 97 Nr 3 S 7). Sie bedeutet außerdem, dass die Behörden und Gerichte auch keine sonstigen Folgen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus dem Inhalt des betroffenen Verwaltungsakts ziehen dürfen (vgl zB BVerfGE 76, 363, 393; Kopp/Schenke aaO RdNr 28 f). Dies gilt aber nicht ausnahmslos, sondern kann durch spezialgesetzliche Vorschriften mit Blick auf die Besonderheiten der in Frage stehenden Sachmaterie eingeschränkt werden, soweit trotzdem noch ausreichender Rechtsschutz gewährleistet bleibt (vgl zu einem solchen Sachverhalt etwa BVerfGE 76, 363, 393). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Aus den spezialgesetzlichen Regelungen des SGB V zu dem Verhältnis von Approbation, Arztregistereintrag und Zulassung ist die Notwendigkeit ersichtlich, eine bestandssichere Approbation als Grundlage für die Zulassungserteilung zu verlangen. Dem Bedarf des Psychotherapeuten an vorläufigem Rechtsschutz hat der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er gestattet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zulassungsrechtsstreits die bisherige psychotherapeutische Tätigkeit einstweilen weiterzuführen (s Art 10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des SGB V und anderer Gesetze ≪PsychThGEG≫; vgl dazu BVerfG ≪Kammer≫, Beschluss vom 22. Dezember 1999, NZS 2000, 295 = MedR 2000, 192).

Nach alledem darf der Beklagte dem Kläger wegen der Unsicherheit des Fortbestehens der Approbation derzeit keine Zulassung erteilen. Er muss vielmehr den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits um die Anfechtung der Approbationsrücknahme abwarten (VG Düsseldorf Az 3 K 3231/00). Führt dieser zu dem Ergebnis, dass die Approbationserteilung auf Grund schon am 31. Dezember 1998 vorliegender Qualifikationen rechtmäßig und deshalb die Rücknahme rechtswidrig war, und waren bzw sind auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen gegeben, so hat der Beklagte dem Kläger die Zulassung zu erteilen. Wird indessen die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut aufgehoben, so ist ihm die Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut gemäß § 95 Abs 10 SGB V – und ebenso die hilfsweise begehrte Ermächtigung (§ 95 Abs 11 SGB V) – zu versagen.

Die vom Kläger außerdem gestellten Hilfsanträge sind zurückzuweisen.

Der Antrag auf Vorlage des Verfahrens an den EuGH ist ohne Erfolg, weil gemäß obigen Ausführungen – in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des EuGH – EU-Regelungen nicht anzuwenden sind. Deshalb ist kein Raum für eine Klärung von Zweifeln über die Auslegung oder Gültigkeit europäischen Rechts gemäß Art 234 Abs 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV idF des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997, BGBl 1998 II 386, 387 ff, Bekanntmachung in BGBl 1999 II 296).

Auch dem weiteren Hilfsantrag, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, war nicht zu entsprechen. Der Kläger macht insoweit geltend, gemäß den Vorgaben des BVerfG (≪Kammer≫, NJW 2000, 1779, 1780 f; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫, NJW 1999, 2729 aE) müsse die Frage einer ausnahmsweisen Zulassung wegen Bestands- bzw Vertrauensschutzes geprüft werden, dabei auch, ob dem Gründe der Volksgesundheit entgegenstünden, ob sein Vertrauen auf Grund einer Tätigkeit im sog Kostenerstattungsverfahren schutzwürdig sei, ob dieses Verfahren überhaupt rechtmäßig sei und ob seine Einnahmen daraus für ihn die wirtschaftliche Basis dargestellt hätten. Vertrauensschutz wegen Tätigkeiten im Kostenerstattungsverfahren kann indessen über die durch § 95 Abs 10, Abs 11 SGB V zugebilligte gesetzliche Möglichkeit privilegierter Erlangung einer Zulassung oder Ermächtigung hinaus (vgl dazu BSG, Urteil vom 8. November 2000, BSGE 87, 158, 169 f, 180 = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 116 ff, 128; zuletzt Urteil vom 11. September 2002 – B 6 KA 41/01 R –, zur Veröffentlichung in MedR vorgesehen; s auch BVerfG ≪Kammer≫, Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW 2000, 3416 ≪unter 3b≫ = SozR 3-2500 § 95 Nr 24 S 103) nicht anerkannt werden. Zur Rechtfertigung des Kostenerstattungsverfahrens wurde von Seiten der KKn auf § 13 Abs 3 SGB V verwiesen, weil ein Mangel an zur Psychotherapie in den Richtlinienverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien befähigten und tätigen Ärzten sowie an zur Mitwirkung im Delegationsverfahren befähigten und bereiten nichtärztlichen Psychotherapeuten bestehe (vgl dazu BSG, Beschlüsse vom 24. August 1999 – B 6 KA 12/97 R – und vom 27. August 1999 – B 6 KA 15/97 R –, nicht veröffentlicht). Dementsprechend stand die Tätigkeit der nichtärztlichen Psychotherapeuten im Kostenerstattungsverfahren stets unter dem Vorbehalt, dass die Versorgungsdefizite nicht durch vermehrte Leistungen psychotherapeutisch tätiger Ärzte oder im Delegationsverfahren tätiger Psychotherapeuten geschlossen würden oder dass der Gesetzgeber anderweitig Abhilfe schaffte. Diesem Mangel hat der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 1999 vollzogene gesetzliche Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in das System der vertragsärztlichen Versorgung mit seinen speziellen Regelungen für Fälle des (erneuten) Auftretens von Versorgungslücken abgeholfen. Spätestens seit der daraufhin erfolgten Zulassung zahlreicher Psychotherapeuten lässt sich – außer in dem Fall vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Art 10 PsychThGEG – das in der Vergangenheit praktizierte Kostenerstattungsverfahren im Bereich der Psychotherapie nicht mehr rechtfertigen. Mangels schutzwürdigen Vertrauens auf dessen Fortbestehen kann darauf auch kein Anspruch auf Zulassung gestützt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff). Die Kostenhalbierung trägt dem teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Beteiligten Rechnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 939399

FA 2003, 288

SozR 4-2500 § 95, Nr. 4

GesR 2003, 288

GuS 2003, 61

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