Bei Anwendung der in § 3 Abs. 1 genannten Gesetze und Rechtsvorschriften treten

 

1.

bei den von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwalteten Steuern an die Stelle des Finanzamts und an die Stelle der Oberfinanzdirektion die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven,

 

2.

bei den in § 3 Abs. 2 bezeichneten Abgaben, soweit sie von der Landeshauptkasse Bremen verwaltet werden, diese an die Stelle des Finanzamts.

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