1Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung

 

1.

von, bezogen auf jeweils 100 Liter Alkohol, mit[1] [Bis 30.06.2011: von mit]

 

a)

1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),

 

b)

6,0 Kilogramm Schellack,

 

c)

2,0 Liter Toluol,

 

d)

2,0 Liter Cyclohexan

vergällten Erzeugnissen und

 

2.

von branntweinhaltigen Aromen

für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke allgemein erlaubt. 2Die §§ 45 bis 48 gelten insoweit nicht.

[1] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.

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