Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 17.03.2009; Aktenzeichen 6 O 439/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2009 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 4.656,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18. Oktober 2004 zu zahlen und die Widerklage hinsichtlich eines Betrages von mehr als 19.368,96 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 19.368,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.552 € seit dem 1. April 2004, seit dem 1. Mai 2004, seit dem 1. Juni 2004, seit dem 1. Juli 2004, seit dem 1. August 2004, seit dem 1. September 2004, seit dem 1. Oktober 2004, aus 1.361,07 € seit dem 1. November 2004 und aus 600 € seit dem 25. Mai 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat die durch ihre Säumnis im Termin vom 17. März 2009 entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 58 % und der Beklagten zu 42 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 51 % und die Beklagte zu 49 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Steuerberater und verlangt von der Beklagten aus dem Erwerb ihrer Steuerberatungskanzlei Schadensersatz und Minderung. Die Beklagte macht widerklagend die Begleichung eines Restkaufpreises aus dem Erwerb der Steuerberatungskanzlei, aus ihrer Sicht zu Unrecht vereinnahmte Mandantenhonorare sowie aus abgetretenem Recht die Bezahlung rückständiger Miete hinsichtlich der Kanzleiräume sowie Schadensersatz für den Zustand der zurückgegebenen Kanzleiräume geltend.

Durch Versäumnisurteil vom 17.3.2009 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 148.344,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 135.156,72 € seit dem 18.10.2004 und aus weiteren 13.188,18 € seit dem 26.4.2005 zu zahlen. Ferner hat das Landgericht die Widerklage der Beklagten, den Kläger zu verurteilen, an sie 29.493,53 € nebst Zinsen sowie 103.960 € nebst Zinsen zu zahlen, abgewiesen. Gegen das ihr am 13.4.2009 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 24.4.2009 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Durch das angefochtene Urteil vom 22.4.2010 hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 17.3.2009 insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 107.677,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000 € ab 18.10.2004 sowie aus weiteren 7.677,12 € seit dem 26.4.2005 zu zahlen und die Widerklage abgewiesen wurde. Im Übrigen hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie trägt vor:

Man habe nicht ausdrücklich vereinbart, dass lediglich die vier in der Anlage zum Praxisübertragungsvertrag (PÜV) genannten Tätigkeitsgruppen in die Umsatzberechnung hätten einfließen dürfen. Auch andere Tätigkeiten, die typischerweise ständig vom Steuerberater durchgeführt würden, seien berücksichtigungsfähig.

Grundsätzlich sei von den Umsätzen, wie sie in der Anlage zum PÜV genannt seien, auszugehen. Zu den einzelnen Mandanten habe sie bereits erstinstanzlich ausreichend vorgetragen.

Soweit es die Altersteilzeitförderung der Mitarbeiterin Z... betreffe, habe sie nicht allein durch Übergabe eines Hinweisblattes eine Zusicherung übernommen.

Im Wege der Widerklage mache sie Ansprüche geltend, die ihr gegen den Kläger zuständen.

Aus abgetretenem Recht habe sie Ansprüche auf Mietzinszahlung bzw. Schadensersatzansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses. Letztere beständen bis zur Veräußerung des Objekts. Die ebenfalls geltend gemachten Nebenkosten habe sie erstinstanzlich hinreichend dargelegt.

Da der Kläger ein Mandantenhonorar in Höhe von 600 € vereinnahmt habe, das ihr, der Beklagten, aufgrund ihrer Tätigkeit vor der Praxisübergabe zustehe, sei der Kläger insoweit zur Auskehrung verpflichtet.

Einen dem Kläger etwa entstandenen Finanzierungsschaden habe das Landgericht nicht im Wege der Schätzung zuerkennen dürfen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 17.3.2009 insoweit aufzuheben, als sie verurteilt wurde, an den Kläger 107.677,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000 € seit dem 18.10.2004 sowie aus weiteren 7.677,1...

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