Verfahrensgang

AG Zossen (Beschluss vom 03.07.2012)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Zossen vom 3.7.2012 abgeändert:

Nr. 1.1 der Entscheidungsformel wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner in Abänderung der Urkunde des Landkreises ... vom 3.3.2011 - Urk.-Reg.-Nr. 206/2011 - verpflichtet wird, an die Antragstellerin zu 1. für die Monate Juni bis Dezember 2011 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 152 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen.

Nr. 1.4 der Entscheidungsformel wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller zu 2.6.19333,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 2. wird der Beschluss des AG Zossen vom 3.7.2012 auch in Nr. 1.2 der Entscheidungsformel abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, über den bereits zugesprochenen Regelunterhalt hinaus ab August 2012 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von 155,40 EUR und einen weiteren einmaligen Betrag von 100 EUR an den Antragsteller zu 2. zu zahlen.

Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 2. zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 1. trägt sechs Prozent der außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Antragsgegners und der Gerichtskosten erster Instanz. Der Antragsgegner trägt 94 Prozent der außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Neben-intervenientin und der Gerichtskosten erster Instanz sowie 88 Prozent der außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragstellerin zu 1. und die vollständigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Antragstellers zu 2.

Der Antragsteller zu 2. trägt acht Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz des Antragsgegners und der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz. Der Antragsgegner trägt 92 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz der Nebenintervenientin und der Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz sowie 86 Prozent der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz des Antragstellers zu 2. und die vollständigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz der Antragstellerin zu 1.

Der Beschluss ist sofort wirksam, soweit Nr. 1.1 und Nr. 1.2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des AG Zossen vom 3.7.2012 abgeändert werden. Im Übrigen ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Verfahrens erster Instanz wird auf 24.983 EUR festgesetzt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.429 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller verlangen Kindesunterhalt von dem Antragsgegner.

I.1. Die Antragsteller sind die 1998 und 2000 geborenen Kinder des Antragsgegners, der von der Mutter der Antragsteller inzwischen geschieden ist.

Die Mutter verfügte in den Jahren 2009 bis 2012 - die allein noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind - über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.797,49 EUR. Sie zahlte auf zwei Lebensversicherungen insgesamt monatlich 159,25 EUR.

Die Antragsteller fordern Kindesunterhalt, den sie anhand von Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers des Antragsgegners und Steuerbescheiden berechnen. Zum Inhalt der Abrechnungen und Bescheide wird auf die Anlage 1 zur Antragsschrift (Bl. 10 bis 23), auf die Anlage 10 (Bl. 98 bis 109), auf die Anlage 11 (Bl. 110 f.), auf die Anlage 18 (Bl. 286 bis 298) und auf weitere nicht benannte Anlagen zu Schriftsätzen (Bl. 443 bis 448, 532 bis 544) verwiesen. Der Antragsgegner verweist auf Versicherungsscheine zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung (Anlagen B 1, B 2, K 5 = Bl. 36 bis 39, 131) und auf Beitragsmitteilungen für Altersvorsorgeverträge (Anlagen B 6, B 7 = Bl. 132 bis 134). Auf diese Belege wird auch hier verwiesen.

Der Antragsteller zu 2. wandte für die Behandlung seiner Dyskalkulie bis Juni 2012 monatlich bis zu 240 EUR auf, die zunächst der Antragsgegner allein zahlte. Von September 2010 bis Juni 2011 erstattete ihm die Mutter der Antragsteller einen Anteil von monatlich 76 EUR und seit Juli 2011 einen Anteil von monatlich 120 EUR. Für die Antragstellerin zu 1. waren bis September 2009, für den Antragsteller zu 2. bis Juli 2010 Kosten eines Kinderhortes aufzubringen, die der Antragsgegner zahlte; dazu wird auf die eingereichte Aufstellung (Bl. 312 bis 315) verwiesen.

Der Antragsgegner verpflichtete sich durch Jugendamtsurkunden, ab dem 1.10.2010 an die Antragsteller je 115 Prozent des Mindestunterhalts abzgl. der Hälfte des Kindergeldes zu zahlen. Auf die eingereichten Kopien der Urkunden (Bl. 69, 70) wird verwiesen. Der Antragsgegner zahlte an beide Antragsteller die aus den Urkunden sich ergebenden Beträge.

Seit August 2012 hat der Antragsteller zu 2. monatliches Schuldgeld von 390 EUR und eine einmalige Anmeldegebühr von 200 EUR aufzubringen. Der Antragsgegner zahlte für August 2013 195 EUR.

Die Antragsteller haben gemeint, monatliche Raten von 1.112 EUR, die der Antr...

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