Rn 3

Zur Bemessung der nach § 7 aus der Insolvenzmasse an den Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer ist zunächst auf dessen Vergütung abzustellen. Dabei handelt es sich um die Vergütungsbeträge, die sich aus einer Anwendung der §§ 13 bzw. des § 6 errechnen. Diese so genannte Rein- oder Nettovergütung ist sodann dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz (derzeit 19 %) zu unterwerfen.

 

Rn 4

Gleiches gilt für die dem Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zu erstattenden Auslagen nach § 4, soweit es sich dabei nicht um bloße Durchlaufposten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG handelt. Dieser Umsatzsteuerpflicht unterliegt auch die vom Verwalter nach seiner Wahl in Anspruch genommene Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3. Insofern hat sich hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der zu erstattenden Auslagen gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderung ergeben, da die volle Umsatzsteuererstattung auf die Auslagen des Konkursverwalters schon bisher über den § 4 Abs. 5 VergVO, der nur die Vergütung regelte, ausdrücklich angenommen wurde.[7]

 

Rn 5

Nach dem Wortlaut des § 7 ist die auf Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer zusätzlich festzusetzen. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Insolvenzverwalters voraus, da die Umsatzsteuer nur verlangt werden kann, wenn der Insolvenzverwalter – was i.d.R. der Fall sein dürfte – als Unternehmer steuerpflichtig ist und die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat ("zu zahlenden"). Im Zweifelfall hat der Insolvenzverwalter seine Umsatzsteuerpflicht im Antrag darzulegen. Spiegelbildlich zu der Systematik des § 7 hat der Insolvenzverwalter also die auf Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer in seinem Antrag separat auszuweisen, schon damit die korrekte Berechnung besser nachvollziehbar ist. Ändert sich während des Leistungszeitraums der gesetzliche Umsatzsteuersatz, so hat der Verwalter seiner Abrechnung den bei Beendigung seiner Tätigkeit gültigen Umsatzsteuer-satz zugrunde zu legen. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Schluss-rechnung oder der Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht, sondern auf die tat-sächliche Beendigung der Tätigkeit an.[8] Hat also der Verwalter Ende 2006 vor der gesetzli-chen Erhöhung des Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2007 auf 19% seine Schlussrechnung ge-legt und Festsetzung seiner Vergütung beantragt und endet das Verfahren nach Aufhebung und Vollzug der Schlussverteilung erst im Jahre 2007, ist ein ergänzender Vergütungsantrag hinsichtlich der Umsatzsteuerdifferenz zu stellen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Verwalter ggf. nach einer Steuerprüfung den erhöhten Umsatzsteuerbetrag abführen muss, ohne die Steuerdifferenz aus der Masse erstattet zu erhalten. Der erhöhte Umsatz-steuersatz gilt auch, wenn vor der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes zwar bereits der Schlusstermin stattgefunden hat, die Aufhebung des Verfahrens nach vollzogener Schluss-verteilung aber erst im Jahre 2007 erfolgt, weil der Verwalter bis zur endgültigen Beendigung des Verfahrens weiter tätig ist und diese Tätigkeit auch mit der festzusetzenden Vergütung abgegolten werden soll.

Etwaige zu reduziertem Mehrwertsteuersatz bereits zuvor vereinnahmte Vorschüsse sind in der Abrechnung nach Festsetzung der Vergütung dahingehend zu berücksichtigen, dass der auf den Vorschussbetrag entfallende reduzierte Umsatzsteueranteil nominal von dem auf die festgesetzte Gesamtvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag abzusetzen und der dann verbleibende Betrag an das Finanzamt abzuführen ist. Lediglich wenn die Tätigkeit des Ver-walters endgültig bereits im Jahre 2006 beendet wurde, ist die Verwaltervergütung noch zu dem bisher gültigen Umsatzsteuersatz in Höhe von 16% abzurechnen.

 

Rn 6

Das Insolvenzgericht errechnet nach korrekter Bestimmung der Vergütung und Feststellung der dem Verwalter zu erstattenden Auslagen die jeweils anfallende Umsatzsteuer und setzt sie fest. Durch den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 ist auch der bisherige Streit darüber erledigt, ob das Insolvenzgericht berechtigt oder sogar verpflichtet ist, in dem Festsetzungsbeschluss die auf Vergütung und Auslagen entfallende Umsatzsteuer separat auszuweisen:[9] Nach der Neuregelung muss im gerichtlichen Vergütungsfestsetzungsbeschluss die auf Vergütung und Auslagen des Verwalters insgesamt entfallende Umsatzsteuer separat ausgewiesen werden.[10]

 

Rn 7

Der Insolvenzmasse droht bei unterbliebener separater Festsetzung der Umsatzsteuer auch kein Nachteil, der ggf. mit einer Beschwerde des Verwalters gegen den Festsetzungsbeschluss abgewendet werden müsste.[11] Die gegenteilige Auffassung verkennt, dass zwischen Insolvenz- bzw. Vergütungsrecht einerseits und Umsatzsteuerrecht andererseits streng zu trennen ist. Die Festsetzung von Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer durch das Insolvenzgericht ist lediglich die Erlaubnis des Insolvenzgerichts im Rahmen seiner Aufsicht über den Insolvenzverwalter nach § ...

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