Gesetzestext

 

(1) Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 der Insolvenzordnung angeordnet hat, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

(3) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 250 Euro der Betrag von 125 Euro tritt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 9 VergVO Vergütungshöhe

Der Vergleichsverwalter erhält als Vergütung in der Regel 1/2 der in § 3 Abs. 1 für den Konkursverwalter bestimmten Sätze, in der Regel jedoch mindestens 300 DM.

 

§ 10 Abs. 1–3 VergVO Abweichungen von der Regelvergütung; Umsatzsteuer

(1) § 4 Abs. 1 gilt für den Vergleichsverwalter entsprechend.

(2) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a) die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Verwaltertätigkeit ausgemacht hat oder
b) durch die Ausübung des Mitwirkungsrechts bei Rechtsgeschäften des Schuldners nach § 57 VerglO oder durch Maßnahmen mit Rücksicht auf Verfügungsbeschränkungen des Schuldners nach §§ 58 ff. VerglO oder infolge anderer, durch das Verfahren bedingter Umstände die Verwaltertätigkeit besonders umfangreich war.

(3) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn

a) das Vergleichsverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet wurde oder
b) das Aktivvermögen des Schuldners groß war und das Verfahren verhältnismäßig geringe Anforderungen an den Verwalter stellte oder
c) der Verwalter ausnahmsweise zum Vergleichsverwalter bestellt wurde, obwohl er vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Vorbereitung des Vergleichsantrags tätig war und für die vorbereitende Tätigkeit ein Entgelt erhalten hat.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Mit der Insolvenzordnung wurde vom Gesetzgeber erstmals das Institut der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung eingeführt. Es handelt sich dabei nicht um ein insolvenzrechtliches Sonderverfahren wie beispielsweise das Nachlassinsolvenzverfahren, das im Zehnten Teil der Insolvenzordnung in den §§ 315 ff. InsO geregelt ist, sondern lediglich um eine besondere Gestaltung des nach der Insolvenzordnung vorgesehenen Regelinsolvenzverfahrens. Das Institut der Eigenverwaltung ist in den §§ 270285 InsO geregelt; insoweit darf zu den allgemeinen Grundlagen der Eigenverwaltung auf die Kommentierung zu den §§ 270 ff. InsO verwiesen werden.

 

Rn 2

Nach § 270 Abs. 3 InsO wird bei Abwicklung eines Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung durch den Schuldner anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Zur Regelung seiner Rechtsstellung und damit auch seiner Vergütungsansprüche verweist § 274 Abs. 1 InsO auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften der §§ 6365 InsO. Da diese Verweisung auch die nach § 65 InsO erlassene Vergütungsverordnung betrifft, enthält diese in § 12 eine eigene Vergütungsnorm zur Ausgestaltung der Vergütungsansprüche des Sachwalters bei der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung. Die Rechtsstellung des Sachwalters weist Ähnlichkeiten mit dem Vergleichsverwalter nach der bisher geltenden Vergleichsordnung auf, da das Institut der Eigenverwaltung an das frühere Vergleichsverfahren nach der Vergleichsordnung anknüpft. Der Verordnungsgeber hat sich daher für die Vergütung des Sachwalters an die §§ 9, 10 VergVO angelehnt.[1] Nach diesen Vorschriften erhielt der Vergleichsverwalter als Vergütung i.d.R. die Hälfte der Konkursverwaltervergütung, so dass folgerichtig noch der Entwurf einer insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 29.12.1997 auch für den Sachwalter lediglich eine Regelvergütung in Höhe von 50 % der Insolvenzverwaltervergütung vorsah. Wohl mit Rücksicht auf den gegenüber einem Vergleichsverwalter umfangreicheren Aufgabenbereich eines Sachwalters nach den §§ 270 ff. InsO hat sich der Verordnungsgeber dann bis zum Erlass der endgültigen Fassung der InsVV am 19.8.1998 noch zu einer Erhöhung dieser Regelvergütung um 10 % entschlossen. Dagegen verblieb es aber bei der Halbierung des maximalen Monatsbetrags der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 für den Sachwalter nach § 12 Abs. 3.

 

Rn 3

Insgesamt dürfte der Vergütungsnorm in der Insolvenzpraxis eine nur geringe Bedeutung zukommen, da nach derzeit überwiegender Auffassung die gerichtliche Anordnung der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung auf wenige geeignete Ausnahmefälle beschränkt bleiben sollte.[2]

 

Rn 4

Zur weiteren Regelung der Vergütung des Sachwalters bedient sich der Verordnungsgeber ebenso wie bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters der in § 10 enthaltenen Pauschalverweisung auf die für den Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren geltenden Vorschriften der §§ 19, jedoch mit der erwähnten Einschränkung in § 12 Abs. 3 für die Bemessung der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3.

 

Rn 4a

Uneingeschränkt steht dagegen auch dem Sachwalter in allen ab 1.12.2001 ...

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