Rn 7

An dem Erfordernis eines außergerichtlichen Einigungsversuches wurde im Laufe des Bestehens des § 305 immer wieder Kritik geäußert. Bei einem Reformvorschlag aus dem Jahr 2007 war eine Änderung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehen, wonach auch eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle mit dem Inhalt, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch offensichtlich aussichtslos sei, ausreichen sollte.[9] Der Rechtsausschuss hat einen späteren Gesetzentwurf vom 31.10.2012[10] abgelehnt, weil die Ersetzung des obligatorischen Einigungsversuches in aussichtslosen Fällen durch eine Aussichtslosigkeitsbescheinigung nach Meinung der Fachöffentlichkeit und dem Ergebnis der öffentlichen Anhörung kaum zu einer Entlastung der Schuldnerberatung führe. Auch wurde befürchtet, dass leichtfertig Bescheinigungen ausgestellt würden.[11] Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013[12] hat lediglich zu geringfügigen redaktionellen Änderungen geführt. Beachtenswert sind zwei Punkte. Zum einen die Ergänzung des § 305 Abs. 1 Nr. 1, wonach die Bescheinigung "auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners" erfolgen muss (s.u. Rn. 116). Die Gesetzesbegründung verweist insoweit darauf, dass ein bloßes Ausstellen der Bescheinigung für alle Beteiligten wertlos sei, wenn keine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners vorangegangen sei.[13] Zum anderen die Neufassung des § 305 Abs. 3 S. 1, wonach das Gericht nicht lediglich zu prüfen hat, ob der Schuldner die in Absatz 1 genannten "Erklärungen und Unterlagen" vollständig abgegeben hat, sondern ob die "amtlichen Formulare... vollständig ausgefüllt" sind.

 

Rn 8

Das BMJ hat wegen der am 01.07.2014 in Kraft tretenden Änderungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens in der äußeren Form gleiche, aber im Inhalt geänderte Formulare und ein Hinweisblatt erstellt.[14] Diese sind in der Fußzeile jedes Formulars mit der Kennzeichnung "Amtliche Fassung 07/2014" versehen.

 

Rn 9

Eine weitere Änderung hat § 305 Abs. 5 Satz 1 jüngst erfahren, weil aufgrund eines Redaktionsversehens lediglich eine Verordnungsermächtigung für die nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse vorgesehen war. Nunmehr ist der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan des Abs. 1 Nr. 4 mit Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren vom 05.06.2017[15] wieder in den Formularzwang einbezogen worden.

 

Rn 10

Zur Entstehungsgeschichte kann im Übrigen auf die Kommentierung bei § 304 Rn. 7 ff. verwiesen werden.

[9] Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, BT-Drs. 16/7416 vom 5.12.2007.
[10] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 33.
[11] Beschlussempfehlung des RechtsA, BT-Drs. 17/13535, S. 29; siehe auch: Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433.
[12] BGBl. I (2013) S. 2379 ff.
[13] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34.
[14] Anlage 1 zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung – VbrInsFV.
[15] BGBl. I (2017) S. 1476.

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