Rn 11

Ob der Antrag auf Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren schriftlich zu stellen ist, ist fraglich.[21] Durch die Änderung des § 13 ist ein Regeleröffnungsantrag schriftlich zu stellen. Nach dem Sinn und Zweck der Änderung sollte durch die vorgeschriebene Schriftform eine Entlastung der Gerichte und vor allem der Geschäftsstellen erreicht werden.[22] Deshalb kann allenfalls verlangt werden, dass ein mit einem Eigenantrag verbundener Restschuldbefreiungsantrag ebenfalls der Schriftform genügt,[23] obwohl der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 sich eigentlich nur allgemein auf den Eröffnungsantrag bezieht. Bei Antragstellung werden Eröffnungsantrag und Restschuldbefreiungsantrag als Einheit geprüft und bei Fehlen des Letzteren wird ein Hinweis erteilt (§ 20 Abs. 2). Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Schriftform vorgeschrieben (§ 305 Abs. 1).

 

Rn 12

Gemäß § 4 gelten bezüglich der Schriftform die § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 6, § 130a ZPO, so dass der Antrag vom Antragsteller bzw. dessen gesetzlichem Vertreter oder Bevollmächtigtem unterzeichnet oder elektronisch signiert sein muss und bei einer Telekopie (Telefax) ebenfalls die Unterschrift vorhanden sein muss.

 

Rn 13

Auch im Regelinsolvenzverfahren soll der Restschuldbefreiungsantrag grundsätzlich mit dem eigenen Eröffnungsantrag gestellt werden.[24] Im Verfahren nach §§ 304 ff. (Verbraucherinsolvenzverfahren) muss insgesamt ein schriftlicher Antrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden (§ 305 Abs. 1 Satz 1). Dies gilt sowohl für den gleichzeitig eingereichten (§ 305 Abs. 1 Nr. 2), als auch für den gemäß Aufforderung (§ 305 Abs. 3) nachzureichenden Restschuldbefreiungsantrag. Gemäß § 305 Abs. 5 Satz 2 müssen die durch die Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung[25] eingeführten Formulare (Anlagen 1, 3) verwendet werden. Reicht der Antragsteller nach einer gerichtlichen Aufforderung gemäß § 305 Abs. 3 den schriftlichen Antrag nicht binnen eines Monats nach, ist der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig. Der Schuldner kann aber auch ausdrücklich mitteilen, dass er keinen Restschuldbefreiungsantrag stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; Formular: Hauptblatt).

 

Rn 14

Die neu eingeführte Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Zulässigkeit des Antrags (§ 287) soll erleichtert werden. Deshalb muss der Schuldner nach § 287 Abs. 1 Satz 3 eine Erklärung abgeben, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 287a Abs. 2 vorliegen. Dies entspricht der bereits bestehenden Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 3, nach der von dem Schuldner, der eine Verfahrenskostenstundung begehrt, eine derartige Erklärung verlangt wird. Nun wird von jedem Schuldner, der einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, eine Erklärung verlangt, ob eine vorhergehende relevante Versagung bzw. Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegt[26].

 

Rn 15

Wie bisher (bis 30.6.2014) muss der Schuldner bei einem Antrag auf Restschuldbefreiung auch einen Eröffnungsantrag stellen. Wegen des neu eingefügten § 287a muss der Schuldner nach § 287 Abs. 1 Satz 2 auf Anregung des Bundesrates wie bei § 305 Abs. 1 Nr. 3 die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben erklären. Diese Pflicht soll bezwecken, dass der Schuldner auf die Bedeutung seiner Wahrheitspflicht hingewiesen wird.[27] Bei grob fahrlässigen unrichtigen oder unvollständigen Angaben droht die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6.[28] In § 287a wird dann nach Feststellung der Zulässigkeit festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann.

[21] MünchKomm-Stephan, § 287 Rn. 22; A/G/R-Fischer § 287 InsO Rn. 3.
[22] RegE eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens v. 2.11.2006, BT-Drs. 16/ 3227 zu Art. 1 Nr. 4.
[23] MünchKomm-Stephan, § 287 Rn. 22.
[24] Waltenberger, ZInsO 2013, 1458.
[25] VbrInsVV vom 17.2.2002, BGBl. I 2002, S. 703
[26] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 19 a; BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 1 Nr. 20 a.
[27] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 19 a.
[28] BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 1 Nr. 20 a.

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