Rn 28

Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters während der Zeit seiner Bestellung behalten auch danach uneingeschränkte Wirksamkeit für den Schuldner. Dies dürfte sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 2 ableiten lassen.[72] Im Kollisionsfall mit Verfügungen des Schuldners gehen die Verfügungen des vorläufigen Verwalters vor.[73]

 

Rn 29

Leistungen, die auf § 25 Abs. 2 beruhen, können in einem späteren Insolvenzverfahren nicht angefochten werden, weil keine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger erfolgt.[74] Wird das Insolvenzverfahren jedoch zunächst nicht eröffnet, ist die Vergütungsforderung des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem nachfolgenden Zweitverfahren nicht Teil der Massekosten[75] und kann im Falle ihrer Auszahlung nach den allgemeinen Regeln anfechtbar sein.[76]

[72] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 25 Rn. 13; FK-Schmerbach, § 25 Rn. 12; HK-Rüntz, § 25 Rn. 3; MünchKomm-Haarmeyer, § 25 Rn. 24.
[73] MünchKomm-Haarmeyer, § 25 Rn. 24.
[74] MünchKomm-Haarmeyer, § 25, Rn. 6; HK-Rüntz, § 25 Rn. 8; FK-Schmerbach, § 25 Rn. 36.
[75] BGH ZIP 2012, 334, Rn. 10; OLG Celle ZInsO 2007, 1048 (1049); a. A. Ries, ZInsO 2005, 415 f.

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