Rn 1

Als materiell von den Handlungen des Insolvenzverwalters Betroffener soll der Schuldner in den in § 160 genannten, bedeutsamen Fällen Gelegenheit haben, seine Auffassung dem Verwalter gegenüber vor Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung oder den Gläubigerausschuss darzulegen.[1] Zu diesem Zweck bestimmt § 161 eine entsprechende Informationspflicht des Verwalters gegenüber dem Schuldner, vorausgesetzt, hierdurch tritt keine nachteilige Verzögerung des Verfahrens ein.

 

Rz. 2

Während Satz 1 der Vorschrift allein dem Schuldnerschutz dient, kommt durch Satz 2 auch Gläubigerminderheiten ein gewisser Schutz zu. Ziel hierbei ist vor allem, für diese Minderheiten einen Ausgleich für die Tatsache zu schaffen, dass der Gläubigerausschuss im Regelfall durch Großgläubiger dominiert wird bzw. zumindest keine repräsentative Besetzung dieses Organs gewährleistet ist.[2] In der überwiegenden Zahl der Verfahren kommt der Vorschrift, genau wie bisher § 135 KO, aufgrund der im Interesse einer wirtschaftlichen Verwertung vorher notwendigen Abstimmung zwischen Verwalter und Schuldner aber kaum praktische Bedeutung zu. Ein Eingreifen der Gläubigerminderheiten stellt gleichermaßen eine Ausnahme dar.

[1] Begr zu § 179 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 174.
[2] Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge