Rn 12

Eine "sonstige Rechtsnachfolge" i.S. des § 145 Abs. 2 liegt vor, wenn der anfechtbar weggegebene Gegenstand "in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt" weitergegeben wird.[35] Hieran fehlt es, wenn nicht der Gegenstand selbst, sondern ein Surrogat weitergegeben wird. Wird daher ein anfechtbar erworbener Gegenstand veräußert und der Erlös einem Dritten ausgehändigt, dann ist der Dritte nicht Rechtsnachfolger.[36] Gleiches gilt, wenn der Schuldner einer anfechtbar abgetretenen Forderung die Forderung zum Erlöschen bringt oder der Rechtsvorgänger ihm die Schuld erlässt.[37] Eine Weitergabe des Gegenstands "in derselben Gestalt und mit demselben Inhalt" kann auch vorliegen, wenn es sich hierbei um Geld handelt. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die an den Rechtsvorgänger anfechtbar gezahlte Geldsumme in denselben Stücken weitergereicht wird.[38] Weitergegeben wird ein "Gegenstand" auch, wenn der Rechtsvorgänger dem Dritten den Scheck nicht unmittelbar übereignet, sondern dessen Bank zum Einzug für den Dritten überträgt. Hier erlangt zwar die Bank unmittelbar die Rechte aus dem Scheck, allerdings nur als Beauftragte des Dritten mit der Folge, dass der Dritte als Rechtsnachfolger in den Scheck anzusehen ist.[39]

[36] RG SeuffA 45 Nr. 154; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 19.
[38] BGHZ 78, 318 (329 f.); Kübler/Prütting-Paulus, § 145 Rn. 7; HK-Kreft, § 145 Rn. 5; MünchKomm-Kirchhof, § 145 Rn. 18.

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