Rn 7
Einaktige Rechtshandlungen sind mit deren Abschluss vorgenommen.[19] Einaktige Rechtshandlungen sind solche, die nach einer einzelnen Handlung ihre rechtlichen Wirkungen entfalten (z.B. Verzicht auf eine Hypothek, Eigentumsaufgabe oder empfangsbedürftige Gestaltungserklärungen).
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