Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auf einen Vertrag, der die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zu Firmen in Jugoslawien zum Gegenstand hat, Vorschriften des Handelsvertreterrechts (§§ 84 ff HGB) anwendbar sind.

 

Normenkette

HGB §§ 84, 89; BGB §§ 675, 621

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 31.01.1980)

LG Memmingen (Urteil vom 11.07.1979)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 31. Januar 1980 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen worden ist, ausgenommen der Teil der Feststellungsklage, der Ansprüche aus Geschäften der Beklagten mit der Firma S. und mit weiteren jugoslawischen Firmen betrifft; dieser Teil bleibt abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Einbeziehung der Verurteilung des Landgerichts Memmingen – Kammer für Handelssachen – vom 11. Juli 1979 und unter teilweiser Abänderung dieses Urteils

  1. die Beklagte verurteilt,

    an die Klägerin Provisionen und Lizenzgebühren für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1978 zu bezahlen; insoweit ist die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt;

  2. festgestellt,

    daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab 1. Januar 1979 aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 28. Februar/6. März 1969 Provisionen und Lizenzen für die von ihr mit der jugoslawischen Firma Boris K., M., abgeschlossenen Geschäfte zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Berufung und die Anschlußrevision der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Landgericht übertragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 160.000, – DM nebst Zinsen, ferner Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Zeit ab 1. Januar 1979 aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 28. Februar 1969/6. März 1969 Provisionen und Lizenzen für die von der Beklagten mit den jugoslawischen Firmen K. in M., S. sowie weiteren jugoslawischen Firmen abgeschlossenen Geschäfte zu zahlen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, die Heizkessel herstellt, war an Geschäftsbeziehungen mit jugoslawischen Firmen interessiert. Sie führte deshalb etwa von 1967 – 1970 Gespräche und eine Korrespondenz mit der Klägerin, die über solche geschäftlichen Kontakte zu Jugoslawien verfügte. Aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Klägerin kam es im Februar 1969 zu einer Besprechung zwischen der Beklagten und dem Generaldirektor Sl. der jugoslawischen Firma S. Die Vermittlungstätigkeit der Klägerin führte schließlich am 20. Januar 1970 zum Abschluß eines zunächst bis 31. Dezember 1975 befristeten, jedoch mit einer Verlängerungsklausel versehenen Kooperationsvertrages zwischen der Beklagten und der jugoslawischen Firma Boris K. nach diesem Vertrag überließ die Beklagte die Konstruktionszeichnungen für bestimmte Heizkesseltypen und ihr Know-how gegen Zahlung von Lizenzgebühren der Firma K., die diese Heizkessel nachbauen und in Jugoslawien verkaufen durfte. Auf der Grundlage dieses Vertrages kam es in der Folgezeit zu Geschäftsabschlüssen. Am 2. Oktober 1970 schied die bis dahin in die Abschlüsse eingeschaltete Firma S. und deren Generaldirektor Sl. aus; die Beklagte und die Firma K. wickelten von da ab die weiteren Geschäfte unmittelbar miteinander ab.

Die Klägerin, die durch Schreiben der Beklagten vom 3. April 1970 über den Abschluß des Kooperationsvertrages unterrichtet worden war, führte in der Folgezeit keine Betreuungstätigkeit mehr durch; die Beklagte verlangte auch keine solche Tätigkeit.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1969 hatte die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, sie möchte für ihre „jetzigen und späteren Bemühungen einen fairen Unkostenbeitrag ansetzen” und schlug vor, „für Lieferungen, die Sie nach unten tätigen und die durch die von uns vermittelten Kontakte erfolgen, 1 % Provision vorzusehen.” Ebenso glaubte sie, es sei für die Beklagte tragbar, „auf Lizenzgebühren, die sie von unten erhalte”, 10 % zu vergüten.

Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 6. März 1969 hierzu ihr Einverständnis erklärt.

Auf eine von der Klägerin erhobene Klage vom 22. Dezember 1973 wurde die Beklagte durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1976 rechtskräftig verurteilt, Rechnung zu legen über die von ihr vom 2. Oktober 1970 bis zum 31. Dezember 1974 mit der Firma K. getätigten Abschlüsse, die nach dem Vertrag vom 28. Februar/6. März 1969 provisions- und lizenzpflichtig seien, und einen ordnungsgemäßen Buchauszug darüber zu erteilen.

Die Beklagte kam dem nach und zahlte an die Klägerin 80.224,23 DM (bis 31. Dezember 1974).

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung von Lizenzgebühren und Provision (1975 – 1978) sowie Feststellung der Zahlungspflicht für die Zeit nach dem 1. Januar 1979.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Vertrag der Parteien bestehe unverändert weiter. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe in den Jahren 1975 bis einschließlich 1978 jährlich mindestens 400.000 DM Lizenzgebühren aufgrund ihres Vertrages mit der Firma K. eingenommen und ferner mit dieser Firma provisions- pflichtige Geschäfte in Höhe von jährlich 150.000 DM getätigt. Diese Geschäftsbeziehungen dauerten unverändert an, die Beklagte sei daher weiterhin provisionspflichtig.

Die Beklagte hat jegliche Ansprüche über den 31. Dezember 1974 hinaus in Abrede gestellt. Sie ist der Auffassung, das Vertragsverhältnis der Parteien sei aufgrund ihrer Kündigung vom 25. September 1974 mit dem 31. Dezember 1974 erloschen; damit habe auch ihre Zahlungspflicht geendet.

Die von der Klägerin behaupteten Umsatzzahlen hat die Beklagte bestritten.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Provisionen und Lizenzgebühren für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1975 zu bezahlen. In diesem Umfang hat es die Zahlungsklage für dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Im übrigen hat es die Zahlungs- und die Feststellungsklage abgewiesen. Nach der Auffassung des Landgerichts schlägt für alle Abschlüsse nach dem 31. Dezember 1975 (Ablauf der ersten Laufzeit des Kooperationsvertrages) so sehr die eigene rein unternehmerische Initiative und Anstrengung der Beklagten durch, daß demgegenüber der ursprünglichen Tätigkeit der Klägerin, die zur Anknüpfung der geschäftlichen Kontakte geführt habe, spätestens von da ab, da man sich über den Fortbestand der Zusammenarbeit wieder neu habe entschließen müssen, keinerlei Bedeutung mehr im Sinne fortwirkender Ursächlichkeit beigemessen werden könne; fehle es aber an dieser Ursächlichkeit, so könne die Klägerin von diesem Zeitpunkt ab auch keine Provision oder Lizenzeinnahmen mehr beanspruchen.

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im übrigen auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 28. Februar/6. März 1969 10 % der der Beklagten aufgrund des Kooperationsvertrages für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1975 zugeflossenen Lizenzgebühren zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Revision, die Beklagte Anschlußrevision eingelegt. Die Klägerin beantragt, in vollem Umfang nach den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen und die Anschlußrevision der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen und auf die Anschlußrevision die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht führt aus, zwischen den Parteien sei aufgrund der Schreiben vom 28. Februar/ 6. März 1969 ein Vertrag besonderer Art zustandegekommen, der wesentliche Elemente des Handelsvertretervertrages enthalte; dieses Vertragsverhältnis habe aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 25. September 1974 mit dem 31. Dezember 1974 sein Ende gefunden.

Die von der Klägerin vertraglich übernommene dauernde Kontaktpflege sei ihrem Wesen nach eine Handelsvertretertätigkeit (Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 84 HGB); sie stelle eine dem Handelsvertreterverhältnis eigentümliche Dauerbindung der Klägerin dar. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wider deren beiderseitigen Erwartungen bei Vertragsabschluß später einen wesentlich anderen Verlauf genommen habe; eine dauernde besondere Betreuung der Firma K. sei nach verhältnismäßig kurzer Zeit entbehrlich gewesen und habe nach Ausscheiden von Generaldirektor Sl. völlig geendet; durch diesen Umstand habe sich nachträglich am Vertragsinhalt nichts ändern können.

Mangels einer vereinbarten Vertragszeit könne jedoch nicht von einer dauernden Bindung der Parteien ausgegangen werden, zumal wenn man die Ungewißheit der Entwicklung von Vertragsverhältnissen einer deutschen Firma mit Firmen in Jugoslawien, die sich schon aus der Natur solcher Geschäftsbeziehungen ergebe, berücksichtige. Eine derart weitgehende beiderseitige Bindung der Parteien mit bei Vertragsschluß nicht übersehbaren Folgen hätte zumindest einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft. Da es an einer solchen Vereinbarung fehle, sei das Vertragsverhältnis nach den zumindest insoweit entsprechend anwendbaren Vorschriften über das Recht des Handelsvertretervertrages kündbar. Eine solche wirksame Kündigung sei von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. September 1974 vor dem Landgericht Memmingen ausgesprochen worden; das Vertragsverhältnis sei mit dem 31. Dezember 1974 beendet worden.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche beurteilt das Berufungsgericht nach § 87 Abs. 1 und 3 HGB. Dazu führt es aus, der Umstand, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht jederzeit fristlos kündbar und widerrufbar gewesen sei, spreche für die Anwendung von Handelsvertreterrecht. Auch aus der dargelegten Auslegung des Vertrages folge, daß auch die Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 und § 354 HGB zumindest entsprechend anzuwenden seien.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben zum überwiegenden Teil Erfolg.

II. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin behaupte nicht mehr in diesem Verfahren, daß die Beklagte außer mit der Firma K. auch noch mit anderen jugoslawischen Firmen aufgrund ihrer Vermittlung Geschäftsbeziehungen aufgenommen habe und unterhalte. Diese Feststellung wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das bedeutet, daß der Zahlungsanspruch sich ausschließlich auf die Geschäftsabschlüsse der Beklagten mit der Firma K. bezieht.

2. Dagegen bezieht sich der Antrag auf Feststellung der Provisions- und Lizenbeteiligungspflicht der Beklagten für die Zeit ab 1. Januar 1979 auch auf „mit der jugoslawischen Firma S. und mit weiteren jugoslawischen Firmen” abgeschlossene Geschäfte; die Vermittlung solcher Beziehungen zu anderen Firmen ist jedoch nur bei Fortbestehen der Vereinbarung vom 28. Februar/6. März 1969 über den 1. Januar 1979 hinaus provisions- und lizenzbeteiligungspflichtig. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung unter Anwendung des § 89 HGB bejaht und damit die Begründetheit des Feststellungsantrags verneint. Dieses Ergebnis begegnet hinsichtlich des Feststellungsantrags betreffend die mit der Firma S. und weiteren jugoslawischen Firmen (ausgenommen die Firma K.) nach dem 1. Januar 1979 getätigten Geschäftsabschlüsse keinen rechtlichen Bedenken, wie im folgenden (vgl. III) darzulegen sein wird.

III. 1. Das Berufungsgericht sieht in der Vereinbarung vom 28. Februar/6. März 1969 einen Vertrag besonderer Art mit wesentlichen Elementen des Handelsvertretervertrages. Wesentliches Element in diesem Sinne ist nach Auffassung des Berufungsgerichts die von der Klägerin übernommene Kontaktpflege, die es als Vermittlungstätigkeit im Sinne von § 84 HGB beurteilt. Im einzelnen führt das Berufungsgericht dazu aus, wesentliches Merkmal eines Handelsvertretervertrages sei eine vertragliche Verpflichtung des Vertreters gegenüber dem Unternehmer, sich ständig um den Abschluß von Geschäften für diesen zu bemühen; das Handelsvertreterverhältnis enthalte also eine auf Dauer berechnete beiderseitige Bindung; die von der Klägerin hier vertraglich übernommenen Kontaktpflege- und Betreuungstätigkeiten stellten eine solche Dauerbindung der Klägerin dar; daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wider deren beiderseitigen Erwartungen bei Vertragsschluß später einen wesentlich anderen Verlauf genommen habe, nämlich dahin, daß eine dauernde besondere Betreuung der Firma K. schon nach kurzer Zeit entbehrlich geworden sei; durch diesen Umstand habe sich der Vertragsinhalt nachträglich nicht ändern können. Einem Maklervertrag fehle die aufgezeigte Dauerbindung. Mangels einer Abrede über die Vertragsdauer sei daher § 89 HGB über die Kündigung im Handelsvertreterrecht anzuwenden. Diese Folgerung begegnet rechtlichen Bedenken.

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die vereinbarte Kontaktpflege und Betreuung eine Vermittlung im Sinne des § 84 HGB. Diese inhaltliche Bestimmung genügt jedoch nicht, um den Rechtsbegriff der Vermittlung im Sinne des § 84 HGB auszufüllen. Vermittlung ist in erster Linie auf den Abschluß von Geschäften gerichtete Tätigkeit, die den Abschluß vorbereitet und ermöglicht; sie ist Einwirken auf den Dritten; der Handelsvertreter ist verpflichtet, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen; ihm obliegt eine Pflicht, auf Dauer tätig zu sein; in diesem Sinne enthält das Handelsvertreterverhältnis eine auf Dauer berechnete beiderseitige Bindung (BGH v. 18. 11. 1971 – VII ZR 102/70 – LM HGB § 84 Nr. 6 = NDR 1972, 230). Kontaktpflege und Betreuung gehören zwar auch zu den Pflichten des Handelsvertreters, sie sind aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht kennzeichnend und entscheidend für den Handelsvertretervertrag.

Es kommt folgender Unterschied zum Handelsvertreterverhältnis hinzu: Im Streitfall geht die Provisionspflicht nicht vom vermittelten Einzelvertrag mit dem zugeführten Kunden aus, sondern von der Schaffung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Firma K.; darin liegt ein wesentlicher inhaltlicher Unterschied zu einem Handelsvertreterverhältnis, bei dem der einzelne Liefer-, Werk- oder Dienstvertrag des Unternehmers mit dem Kunden im Vordergrund steht und nicht die allgemeine Geschäftsverbindung zu dem Kunden; verprovisioniert wird dem Handelsvertreter das vermittelte Einzelgeschäft, im Streitfall ist Gegenleistung der Provision die Schaffung der Geschäftsbeziehung zu der Firma K.; im Handelsvertreterverhältnis wird die mit dem Einzelgeschäft verbundene Schaffung einer Geschäfsbeziehung durch den Ausgleichsanspruch honoriert (§ 89 b HGB); auch das ist kein Umstand, der die Anwendung von Handelsvertreterrecht auf den Streitfall rechtfertigt.

Das Berufungsgericht hat auch einzelne Umstände nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt. So stellt es fest, wider die beiderseitigen Erwartungen habe es schon nach kurzer Zeit keiner Kontaktpflege und Betreuung mehr bedurft; wenn es daraus folgert, durch diesen Umstand habe sich am Vertragsinhalt nichts ändern können, so berücksichtigt es nicht, daß aus der weiteren Entwicklung der Handhabung eines Vertrages durchaus auch Schlüsse auf den konkreten Vertragsinhalt zulässig sind; es kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einmal gesagt werden, die weitere Entwicklung habe sich wider die Erwartungen der Parteien vollzogen; das Gegenteil liegt näher; die Beklagte strebte Geschäftsverbindungen mit Firmen oder jedenfalls mit einer Firma in Jugoslawien an; ihr Ziel war eine eigene Geschäftsverbindung; die Klägerin, die keine Handelsvertreterfirma ist, aber über Geschäftsverbindungen nach Jugoslawien verfügte, sollte dabei behilflich sein; sie war es auch, wollte aber dafür ein Entgelt. Sie wollte aufgrund der Abschlüsse Provision und Lizenzgebührenanteil. Es fehlt bei dieser Vereinbarung an jeglicher Verpflichtung der Klägerin, für die Beklagte ständig Geschäfte zu vermitteln oder in deren Namen abzuschließen. Das Versprechen, ein Entgelt zu zahlen, ist im Zusammenhang mit der Ausgangslage und dem Ziel der Beklagten zu sehen: sie war bereit, für die Vermittlung eines Partners im Umfang der mit diesem getätigten Abschlüsse Provision bzw. Lizenzgebührenanteile zu zahlen.

Dabei handelt es sich, wie das Berufungsgericht zunächst zutreffend darlegt, um einen Vertrag eigener Art. Vorschriften des Handelsvertreterrechts könnten nur insoweit herangezogen werden, als Besonderheiten des Falles dies rechtfertigen; solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Maßgeblich sind daher die Vorschriften über einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat; nach dem im Streitfall heranzuziehenden § 621 Nr. 5 BGB ist eine jederzeitige Kündigung möglich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis am 25. September 1974 wirksam gekündigt hat. Die Kündigung betrifft jedoch nur die im Vertrag vorgesehene künftige Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte; es entspricht der Stellung der Parteien zueinander, daß die Beklagte jederzeit auf die Herstellung weiterer Geschäftsverbindungen durch die Klägerin sollte verzichten können.

Der nach dem Vertrag der Klägerin zustehende Provisions- und Lizenzgebührenanspruch betreffend die Abschlüsse der Beklagten mit der Firma K. wird von der Kündigung hingegen nicht berührt.

Demnach ist die Feststellungsklage unbegründet, soweit sie sich auf die Firma S. und andere jugoslawische Firmen (ausgenommen die Firma K.) bezieht; in diesem Umfang war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

IV. 1. Hinsichtlich der Provisionen und Lizenzgebührenanteile aufgrund der Abschlüsse mit der Firma K. bejaht das Berufungsgericht nur einen Anspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1975 in Höhe von 10 % der Lizenzgebühren. Den Anspruch auf Zahlung von Provisionen (1975 – 1978) und weiteren Lizenzgebührenanteilen (1976 – 1978) sowie auf Feststellung solcher Ansprüche ab 1. Januar 1979 verneint es.

Als mögliche Anspruchsgrundlage wendet es § 87 Abs. 1 und 3 HGB an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht für die Anwendung dieser Vorschrift auch, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht jederzeit fristlos kündbar und widerrufbar gewesen sei. Insoweit ergeben die Ausführungen unter III, 2, daß das Geschäftsbesorgungsverhältnis, von dem das Berufungsgericht ausgeht, nach § 621 Nr. 5 BGB jederzeit kündbar war, soweit es eine weitere Tätigkeit der Klägerin betraf; im übrigen enthält das Vertragsverhältnis keine Umstände, die die Anwendung des § 87 HGB rechtfertigen könnten. Die Vereinbarung der Parteien vom 28. Februar/6. März 1969 enthält ein Provisions- und Lizenzgebührenanteilsversprechen für Umsätze mit vermittelten Kunden, ohne daß eine zeitliche Begrenzung ausdrücklich oder nach den Umständen anzunehmen ist. Das ist auch verständlich; Maßstab ist der Fortbestand der Geschäftsbeziehungen mit den von der Klägerin vermittelten Kunden; aus dem Umfang der Abschlüsse ergibt sich das Entgelt; solange Geschäfte mit dem Kunden getätigt werden, soll auch die Entgeltspflicht bestehen; durch Zeitablauf für sich allein kann der Anspruch nicht erlöschen. Ob überhaupt und wann dies der Fall sein kann, ist auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen; dabei ist dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit besondere Bedeutung beizumessen (BGH v. 18. 2. 1977 – I ZR 131/75 LM BGB § 242 (BA) Nr. 66 – MDR 1977, 643).

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts geben, wie im folgenden auszuführen sein wird, keinen Anlaß, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Erlöschen des Provisions- und Lizenzgebührenanspruchs anzunehmen, jedenfalls für den vom Berufungsgericht überschaubaren Zeitraum.

Das Berufungsgericht stellt, wenn auch in anderem rechtlichen, hier nicht in Betracht kommenden Zusammenhang fest: Der bis zum 31. 12. 1975 zunächst fest abgeschlossene, jeweils um zwei Jahre verlängerte Kooperationsvertrag habe die Lizenzzahlungspflicht der Firma K. bis zum 31. Dezember 1975 in allen Einzelheiten geregelt. Mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung habe die Klägerin daher Anspruch auf 10 % der während 1975 angefallenen Lizenzgebühren. Anhaltspunkte, daß die gesamte Vermittlungstätigkeit der Klägerin bereits durch die während der Zeit der Vertragsdauer angefallenen Provisionen abgegolten sein sollte, seien nicht erkennbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die Parteien stillschweigend eine solche Lizenzgebührenzahlungspflicht bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit des Kooperationsvertrages (31. Dezember 1975) gewollt hätten.

Für die Zeit ab 1. Januar 1976 gelte folgendes: Mangels eines entgegenstehenden Sachvortrages der Parteien sei davon auszugehen, daß das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Firma K., das unstreitig noch andauere, jeweils stillschweigend um zwei Jahre aufgrund der Verlängerungsklausel (Nr. 9 des Kooperationsvertrages) seine Fortsetzung gefunden habe. Bei diesen Vertragsverlängerungen habe die Klägerin in keiner Weise mehr mitgewirkt. Ihre Vermittlungstätigkeit habe spätestens mit dem Ausscheiden von Generaldirektor Sl. Anfang Oktober 1970 geendet. Die Klägerin habe in den folgenden Jahren nichts mehr zur Förderung und Aufrechterhaltung sowie zur Verlängerung des Vertrages getan. Ihre verhältnismäßig lange zurückliegende ursprüngliche Vermittlungstätigkeit könne daher nicht mehr als ursächlich für diese Vertragsverlängerungen angesehen werden. Die Entwicklung, der Ausbau und die Fortsetzung geschäftlicher Beziehungen mit ausländischen Geschäftspartnern verlange ständige und intensive Anstrengungen, um das Vertrauensverhältnis insbesondere auf dem Gebiet der modernen Technik, die hier einschlägig sei, entsprechend dem jeweiligen neuesten Stand aufrechtzuerhalten. Wesentlich sei hierbei, daß die erforderliche Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden könne; diese Voraussetzungen, die für die Vertragsverlängerung ursächlich gewesen seien, habe allein die Beklagte durch ihre eigenen unternehmerischen Initiativen und durch ihre eigenen sonstigen Anstrengungen geschaffen. Die Klägerin habe im Gegen- satz dazu bereits im Dezember 1973 ihre erste Klage gegen die Beklagte eingereicht und seit dieser Zeit ständig prozessiert; dieses Verhalten der Klägerin könne sich mit Sicherheit nicht fördernd auf das Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Firma K. ausgewirkt haben. Ferner habe die Klägerin etwa Ende 1973/Anfang 1974 von der Firma K. 15.000 DM erhalten; diese Zahlung sei zur endgültigen Abfindung aller etwaigen Ansprüche der Klägerin gegen die Firmen K. und S. erfolgt. Daraus folge, daß auch die Firma K. zumindest seit der Leistung dieser Zahlung keine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin in Zusammenhang mit dem Kooperationsvertrag mit der Beklagten mehr gewollt habe; sie habe nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten wollen.

Trotz der Fortsetzung des Vertrages zwischen der Beklagten und der Firma K. könne die Klägerin schon für die Zeit ab 1. Januar 1975 keine Provisionsansprüche mehr geltend machen. Das gelte auch für Liefergeschäfte zwischen der Beklagten und der Firma K. Die Klägerin habe nicht dargelegt, um welche Art von Geschäften es sich insoweit handeln solle; ihr Sachvortrag erschöpfe sich in der Behauptung, die Beklagte habe jährlich Lieferungen für mindestens 150.000 DM an die Firma K. getätigt. Daß sie nach der Vermittlung des Kooperationsvertrages noch in sonstiger Weise beim Zustandekommen etwaiger solcher Geschäfte irgendwie mitgewirkt habe, behaupte die Klägerin selbst nicht. Sie habe die Geschäfte somit nicht vermittelt.

3. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Folgerung, der Provisionsund Lizenzgebührenanteils-Anspruch sei nach Treu und Glauben bei den gegebenen Umständen erloschen. Daß die Klägerin bei den Verlängerungen des Kooperationsvertrages nicht mitgewirkt hat, ist für ihren Anspruch schon deshalb unerheblich, weil nach Nr. 9 des Vertrages sich der Vertrag automatisch um jeweils zwei Jahre verlängerte, wenn er nicht jeweils ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt wurde; es ist nicht dargetan, daß die Firma K. den Vertrag hätte kündigen wollen und es intensiver Bearbeitung durch die Beklagte bedurft hätte, um eine Kündigung zu verhindern. Die ursprüngliche Tätigkeit der Klägerin wirkte demnach fort, sie blieb bei allem zumindest mitursächlich; denn aus keinem vom Berufungsgericht dargelegten Umstand läßt sich das Gegenteil entnehmen; maßgeblich blieb auch in der Folgezeit, daß die Klägerin die Geschäftsbeziehungen zu der Firma K. hergestellt hatte und daß diese Geschäftsbeziehungen zu Geschäftsabschlüssen führten, die die Provisions- und sonstige Entgeltspflicht der Beklagten auslösten. Daran ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts der Umstand, daß die Klägerin seit 1973 im Prozeßwege um dieses Entgelt vorgeht; es ist auch nicht maßgeblich, ob dieses Vorgehen den Geschäftsbeziehungen dienlich war; die Prozesse waren veranlaßt durch die Zahlungsverweigerung der Beklagten; die Klägerin verlangt den ihr nach ihrer Auffassung vertraglich zustehenden Anteil; den Anspruch berührt auch nicht die Abfindungs- zahlung der Firma K.; denn sie betrifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur das Verhältnis zu den Firmen K. und S. Ob die Firma K. eine weitere Einschaltung der Klägerin nicht wollte, ist rechtlich unerheblich; es berührte nicht die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte. Gleiches gilt auch für die Liefergeschäfte der Beklagten an die Firma K.; auch insoweit ist maßgeblich die Herstellung der Geschäftsverbindung, die letzten Endes für jedes Einzelgeschäft jedenfalls mitursächlich ist. Es sind nach allem keine Umstände ersichtlich, die es bei einer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gerechtfertigt erscheinen ließen, die Provisions- und Lizenzgebührenanteils-Ansprüche der Klägerin als unbegründet zu beurteilen. Die Geschäftsgrundlage hat sich nicht geändert, die Geschäfte der Beklagten beruhen nach wie vor auf der Tätigkeit der Klägerin. Die Zahlung ist für die Beklagte auch nicht drückend oder unzumutbar; die Beklagte wird nur insoweit in Anspruch genommen, als sie Geschäfte tätigt und Gewinn erzielt. Daß eine Tätigkeit der Klägerin nicht erforderlich ist, ja nicht einmal gewünscht wird, ändert nichts an dieser Beurteilung. Es kann auch nicht gesagt werden, der Anspruch sei an den Kooperationsvertrag gebunden; denn die Provisionspflicht geht nicht vom Einzelvertrag mit dem vermittelten Kunden aus, sondern von der Schaffung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Kunden.

V. Die Zahlungsklage ist demnach dem Grunde nach gerechtfertigt; die Feststellungsklage ist begründet, soweit sie sich auf die Firma K. bezieht, im übrigen war es bei der Abweisung zu belassen.

Die Kostenentscheidung war dem Landgericht zu übertragen, das darüber mit dem Schlußurteil zu entscheiden hat.

 

Unterschriften

v. Gamm, Alff, Zülch, Piper, Teplitzky

 

Fundstellen

Nachschlagewerk BGH

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