Schlagwörter

Organschaft, Atypische stille Beteiligung, Gewinnabführung, Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Rechtsfrage (Thema)

Organschaft und atypisch stille Beteiligung

1. Kann eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, mangels Abführung des Gesamtgewinns ertragsteuerrechtlich keine Organgesellschaft sein?

2. Ist die Gewinnabführung einer "verunglückten Organschaft" steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 17, 8b Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 3 S. 2; GewStG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 12.04.2021; Aktenzeichen 6 K 2616/17 K,G,F)

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