Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Eine auch nur kurzfristige Aufhebung der Sperre festverzinslicher Wertpapiere löst die Nachforderung von Steuern aus.

 

Normenkette

EStG § 10c; EStDV §§ 26-27

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vorübergehende Aufhebung der Sperre eines steuerbegünstigten Wertpapieres vom Dezember 1953 bis Februar 1954 die Zubilligung des beantragten Sonderausgabenabzuges 1952 ausschließt.

Der Beschwerdeführer (Bf.) hatte im Jahre 1949 nominell 1.000 DM 5 1/2 - prozentige Anleihe erworben und dieses Wertpapier bis 1952 in ein Sperrdepot der X Bank, Filiale Y, gegeben. Als der Bf. Ende 1952 davon erfuhr, daß er den für den Erwerb des Wertpapiers aufgewendeten Betrag durch erneute Sperrung für weitere drei Jahre nochmals als Sonderausgabe behandeln konnte (ß 10 c des Einkommensteuergesetzes - EStG -), ließ er am 15. Dezember 1952 für die Zeit bis zum 15. Dezember 1955 erneut einen Sperrvermerk anbringen. Ende 1953 erschien es dem Bf. wegen drohender Ausgaben angezeigt, die Sperre aufzuheben. Am 16. Dezember 1953 teilte die Bank dem Finanzamt dieses mit. Im Februar 1954 verfügte der Bf. jedoch wiederum die Sperre des Wertpapiers, was die Bank am 19. Februar 1953 dem Finanzamt mitteilte.

Mit Einspruch gegen seine Veranlagung für 1952 begehrte der Bf. Absetzung einer Sonderausgabe für das am 15. Dezember 1952 auf drei Jahre gesperrte Wertpapier im Betrage von 1.000 DM. Der Steuerausschuß lehnte dies mit Entscheidung vom 6. September 1955 ab, weil der Bf. durch den Widerruf der Sperre im Dezember 1953 das Wertpapier aus dem Sperrdepot entnommen habe.

Die dagegen erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht war der Auffassung, daß sich der Bf. seines Anspruchs auf Abzug als Sonderausgabe 1952 durch die - wenn auch vorübergehende - Aufhebung der Depotsperre begeben habe.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird Zubilligung des Abzuges als Sonderausgabe begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der Bf. hat im Jahre 1949 ein nach der Anordnung des Direktors der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 6. September 1949 (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 322) steuerbegünstigtes Wertpapier erworben, was ihm für 1949 das Recht des Abzuges als Sonderausgabe gab. Nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist hat der Bf. unter Erfüllung der dafür im § 10 c EStG 1952 vorgesehenen Voraussetzungen das Wertpapier auf drei weitere Jahre, nämlich vom 15. Dezember 1952 bis dahin 1955 sperren lassen. Gemäß § 10 c EStG 1952 ist deshalb der für den unmittelbaren oder mittelbaren ersten entgeltlichen Erwerb aufgewendete Betrag - das sind unstreitig 1.000 DM - wie eine Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Diesen Anspruch auf Abzug als Sonderausgabe hatte der Bf. in 1952 erworben; er hat jedoch den Sonderausgabenabzug durch Auslösung der Nachversteuerung wieder zunichte gemacht, denn er hat die erforderliche Sperrung des Wertpapiers am 16. Dezember 1953 aufgehoben. Der Bf. glaubt aus der überschrift des § 27 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) "Nachforderung von Steuern bei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren" schließen zu können, daß eine Nachforderung von Steuern deshalb nicht möglich sei, weil die Aufhebung der Sperre von ihm bereits im Februar 1954 rückgängig gemacht und inzwischen eine Verfügung über das Wertpapier von ihm nicht vorgenommen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Als der Direktor der Verwaltung der Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes durch Anordnung vom 6. September 1949 den unmittelbaren oder mittelbaren ersten entgeltlichen Erwerb der 5 1/2 - prozentigen Anleihe als steuerbegünstigten Kapitalansammlungsvertrag im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. d EStG 1949 anerkannte, knüpfte er daran die Bedingung der Eintragung eines Sperrvermerkes. In Absatz 4 der genannten Anordnung wird bestimmt, daß die Steuerbefreiung entfällt, wenn das Wertpapier aus der Sperre entnommen wird. Auch der § 10 c EStG, der die nochmalige Ausnutzung des Wertpapiers zur Erlangung eines Sonderausgabenzuges ermöglicht, fordert die Sperrung des Wertpapiers auf drei weitere Jahre. Grundelement ist die langfristige Bindung von Geldern für volkswirtschaftlich wichtige Zwecke. Darum verlangt auch § 18 EStDV bei den allgemeinen Sparverträgen, daß beide Vertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des Sparvertrages verzichtet haben. Beseitigt der Steuerpflichtige durch anderweitige Vereinbarung mit dem Bankinstitut die Festlegung des Sparbetrages oder läßt er für den Fall des Wertpapiers den Sperrvermerk löschen, so bedeutet dies nichts anderes als die Aufhebung der langfristigen Bindung. Damit ist die Grundvoraussetzung für den Abzug als Sonderausgabe beseitigt und die Nachversteuerung muß Platz greifen. Das ist hier geschehen. Der Bf. hat den Sperrvermerk löschen lassen und sich damit in den Stand gesetzt, jede Verfügung über das Wertpapier zu treffen. Die durch die Aufhebung der Sperre eingetretene Auslösung der Nachversteuerung konnte durch die im Februar erneut verfügte Sperrung des Wertpapiers nicht aus der Welt geschafft werden.

Mit Recht haben die Vorinstanzen daher den Abzug als Sonderausgabe für 1952, weil er durch die erforderliche Nachversteuerung verzehrt war, abgelehnt.

Gleichwohl sind aber die angefochtene Entscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Sache ist an das Finanzamt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Bf. ist verheiratet und ist gemäß § 26 EStG mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Diese Bestimmung ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 für nichtig erklärt, und inzwischen ist durch das Gesetz zur änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 ein neuer § 26 EStG geschaffen worden, der grundsätzlich getrennte Veranlagung von Ehegatten vorsieht. Diese Vorschrift ist nach § 26 Abs. 2 Ziff. 3 EStG neuer Fassung an den gegebenen Fall anzuwenden, weil die vor dem 1. Juli 1957 vorgenommene Veranlagung am 30. Juni 1957 noch nicht rechtskräftig war (vgl. das Urteil des Senats VI 33/56 U vom 31. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 433).

 

Fundstellen

Haufe-Index 408942

BStBl III 1958, 10

BFHE 1958, 22

BFHE 66, 22

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